Das Rheydter Model - Rechtsanwalt Ernst - Elmar Bergmann, Richter am Amtsgericht a.d. / PD Dr.Günter Rexilius, Dipl. Psychologe

Das Rheydter Model - Rechtsanwalt Ernst - Elmar Bergmann, Richter am Amtsgericht a.d. / PD Dr.Günter Rexilius, Dipl. Psychologe

Das folgende Manuskript wurde vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes von Ernst - Elmar Bergmann, Richter am Amtsgericht / PD Dr.Günter Rexilius, Dipl.Psych.
 gefertigt und ist mir nun zur Veröffentlichung freigegeben worden. Hintergrund war der Artikel in der Süddeutschen Zeitung:

Sorgerechtsverfahren in der Kritik
Schlampige Gutachten
14.02.2012, 09:51 2012-02-14 09:51:13 Von Charlotte Frank
http://www.sueddeutsche.de/panorama/sorgerechtsverfahren-in-der-kritik-schlampige-gutachten-1.1283341

Dieser Artikel bewegte den Bund Deutscher Psychologen zu einer Stellungnahme zur Qualitätssicherung bei gerichtlichen Gutachten
http://www.bdp-verband.org/bdp/presse/2012/03_gutachter.html
http://www.psychologenakademie.de/spezpsych/register2.php?tabelle=Rechtspsychologen&action=update&sort=Name
Eine presserechtliche Anfrage ist beim BDP gestellt, weil schon „schwarze Schafe“ mit BDP-Zertifikaten werben, jedoch nicht in der Liste sind


Hier nun zum Artikel von

Ernst - Elmar Bergmann, Richter am Amtsgericht / PD Dr.Günter Rexilius, Dipl.Psych.
datiert vor dem 01.09.2009

Das Rheydter Modell - ein aktueller Ansatz in der familienrechtlichen Zusammenarbeit
zwischen Richter und psychologischem Sachverständigen


Wenn wir von Rheydter Modell sprechen, sind wir eine Erklärung schuldig. Die inzwischen größere
Zahl von Modellen gerade in der richterlichen oder sachverständigen Arbeit im
Familienrechtsverfahren hat uns bewogen, dieses Etikett aufzugreifen, in der Gewißheit, daß
unsere Arbeit nicht exklusiv ist, sondern daß es inzwischen eine Reihe von Kolleginnen und
Kollegen gibt, die ähnlich arbeiten und auch eine ähnliche Zusammenarbeit zwischen rechtlicher
und psychologischer Ebene pflegen. Wir können und wollen auf dieses Konzept der
familienrechtlichen Kooperation keinen Urheberschutz anmelden, sondern darstellen, in welcher
Weise wir uns seit vielen Jahren auf den Weg einer Veränderung unserer Verstehens- und
Handlungsmuster begeben haben. Das Etikett “Modell” läßt sich dennoch rechtfertigen: Wir
versuchen, die bisherigen Erfahrungen und Erkenntnisse über die familienrechtliche Kooperation -
diametral entgegengesetzt der “(un)heiligen Allianz zwischen Richter und Sachverständigem”  zu
einer Form zu verdichten, die wir nicht unbedingt als exemplarisch für andere KollegInnen
betrachten, aber doch als Anregung für Diskussion und Weiterarbeit.

Wir werden zunächst die theoretischen und methodischen Grundlagen unserer Modellskizze und
dann diese selbst darstellen.

I. Erwartungen des Richters an die Zusammenarbeit mit dem psychologischen Sachverständigen
in familiengerichtlichen Verfahren

In Sorgerechts- und Umgangsregelungssachen geht es nicht um Tatsachen, über die
normalerweise bei Gericht durch Sachverständigengutachten Beweis erhoben wird, also z. B. ob
ein PKW mangelhaft repariert wurde, ob ein Bauwerk fehlerhaft gebaut ist oder nicht. In den
familiengerichtlichen Verfahren geht es um die Ausfüllung eines zentralen und auch eines
abstrakten Begriffes, nämlich den des Kindeswohls. Die Tätigkeit des Familienrichters ist dem
Kindeswohl in überwiegendem Maße verpflichtet und ist herzuleiten aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG,
nämlich dem Wächteramt des Staates über das Grundrecht und die Pflicht der Eltern zur Pflege
und Erziehung ihrer Kinder.
Daß in den familienrechtlichen Verfahren häufiger der psychologische Sachverständige auftaucht,
ist eigentlich zur begrüßen. Die Frage des Kindeswohls ist nämlich nicht grundsätzlich zunächst
eine Frage der Juristen, sondern eine Frage der familiären Beziehungen. Welches ist für dieses
spezielle Kind in diesem speziellen Fall mit diesen speziellen Eltern die Lösungsmöglichkeit , die
dem Interesse und dem Wohl dieses Kindes am ehesten gerecht wird, diese Frage steht zur
Diskussion.

In sehr vielen Fällen wird zur Beantwortung dieser Frage das Jugendamt eine Schlüsselrolle
einnehmen, es ist vom Gesetzgeber auch als Schlüsselbehörde angesehen worden. Das ergibt
sich insbesondere aus den §§ 17, 18  SGB VIII. Das Gericht hat in jedem streitigen Fall eine
Stellungnahme des Jugendamt einzuholen( §§ 49, 50 FGG  ), welches seinerseits die Eltern zu
beraten und zwischen ihnen zu vermitteln hat. In vielen Fällen sind die Fronten jedoch so
verhärtet, daß ein Sozialarbeiter dieses nicht zu leisten vermag. Er ist überfordert, auch angesichts
der bekannten schweren Arbeitsbelastung der Jugendamtsmitarbeiter, eine entsprechende
einvernehmliche Lösung mit den Eltern zu erarbeiten. In dem Wissen, daß eine fremdbestimmte
Regelung von Menschen nicht besonders gut angenommen wird, sondern daß es wichtig ist, eine
eigenverantwortliche Regelung zu erarbeiten, ist der Richter gehalten, auf eine gütliche Regelung
hinzuzuarbeiten. Dies ergibt sich schon aus § 279 ZPO. Häufig ist auch der Richter mit einer
solchen Vermittlungsarbeit überfordert, insbesondere, da er keine systematische Ausbildung für
diese Tätigkeit hat.Dafür wird die Mithilfe des psychologischen Sachverständigen benötigt.

Der psychologische Sachverständige wird allerdings nicht dafür gebraucht, um dem Richter die
Entscheidung leichter zu machen. Die Entscheidung soll für den Richter durchaus schwer sein, er
soll sie sich auch schwer machen. Der Gesichtspunkt der Beschwerdesicherheit einer
Entscheidung darf für den Richter keine wesentliche Rolle spielen, obwohl zuzugeben ist, daß
auch dieses u. U. ein Kriterium ist, welches zur Befriedung der Eltern beitragen kann. Der
psychologische Sachverständige soll vielmehr dazu beitragen, und das sind die Erwartungen, die
an den Psychologen zu stellen sind, zunächst mit den Parteien zu versuchen, unter Einsatz seines
Sachverstandes eine Regelung zu finden, in Anwendung des § 279 ZPO. Dieses kann allerdings
nicht gesehen werden unter dem Gesichtspunkt einer Therapie. Menschen zu therapieren kann
und darf nicht Aufgabe eines gerichtlich bestellten Sachverständigen sein
Zu berücksichtigen ist, daß der psychologische Sachverständige zweierlei haben muß, er muß
zum einen eine integrative Fähigkeit haben und zum anderen muß er, falls eine einvernehmliche
Lösung nicht vorliegt, so vorgehen, daß das Gericht seine Entscheidung auf seiner Tätigkeit
aufbauen kann. Das muß den Parteien auch stets genau vermittelt werden, es handelt sich also
nicht um unverbindliche Plaudereien mit dem Sachverständigen, sondern die Tätigkeit des
Sachverständigen muß zielorientiert sein.


II.  Die Tätigkeit des Sachverständigen

In der familienrechtlichen Begutachtung hat sich in den letzten zwanzig Jahren allmählich und
vorsichtig, aber kontinuierlich und praktisch wirksam, ein Paradigmenwechsel vollzogen. Obwohl
dieser Begriff inzwischen inflationär verwendet wird, läßt er sich in Bezug auf forensische
psychologische Tätigkeit zu Recht verwenden, weil die paradigmatischen Veränderungen sich aus
der inhaltlichen und methodischen Orientierung an einem idiografischen Wissenschaftsmodell
ergeben und - die der Wissenschaftssystematik entsprechende andere Seite “der Medaille” - eine
Verabschiedung von der Anbindung an ein nomothetisches Wissenschaftsverständnis bedeuten.
Dieser Griff zum Paradigma einer historisch, subjektiv und hermeneutisch begründeten
Wissenschaft - im Gegensatz zu einem dem Status quo verpflichteten, objektiv und experimentell
fundierten - führt zu einem grundlegend veränderten Verständnis der gutachterlichen Aufgaben,
der Tätigkeit eines psychologischen Sachverständigen und der Ziele, die er erreichen will und
kann.

Die theoretischen und methodischen Grundlagen der sachverständigen Arbeit, wie ich sie
darstellen und erläutern werde, stützen sich auf neuere theoretische und methodische, aber auch
rechtliche und rechtspolitische Erkenntnisse und empirische Ergebnisse.  Wer als Psychologe 
heute zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt wird, könnte und dürfte, befände er sich auf der
Höhe der Zeit seiner eigenen Wissenschaft und der juristischen Forschung und Praxis, nicht
anders als zeitgemäß im Sinne des neuen Paradigmas arbeiten. Im Konjunktiv liegt die Wahrheit:
Überwiegend wird auch heute psychologische Arbeit im Familienrecht - wie in Vormundschafts-
und Pflegesachen - konservativ betrieben, als wäre die Zeit vor dreißig Jahren für viele
psychologische Gutachter stehengeblieben. Die Tatsachen, daß ihre Hochschulausbildung ihnen
kein anderes Wissen vermittelt und daß die meisten Familien- und Vormundschaftsrichter
ausschließlich an dieser wissenschaftlich überholten, aber ihnen geläufigen sachverständigen
Zuarbeit interessiert sind, erklärt diesen Anachronismus nur unzulänglich, weil die
wissenschaftliche Literatur wie die Diskussionen auf Kongressen und Tagungen in den letzten
Jahren hinreichend Möglichkeit geboten haben, auf- und nachzuholen.

Weil die konservative gutachterliche Tätigkeit nach wie vor den familien- und
vormundschaftsrechtlichen Alltag beherrscht, soll versucht werden, den ausweisbaren Kontrast
zwischen beiden zur vergleichenden Veranschaulichung einer zeitgemäßen sachverständigen
Tätigkeit zu nutzen. Es wird deshalb zunächst anhand von sieben Kriterien das alte, anschließend
anhand derselben Kriterien das neue Paradigma dargestellt und bewertet.

1. Gutachterliche Tätigkeit: klassisches, methodenzentriertes, nomothetisches Modell 

Klassisch wird die gutachterliche Tätigkeit genannt, die sich an einem nomothetischen
Wissenschaftsverständnis orientiert und eine Begutachtung von Menschen zur Folge hat. Sie
orientiert sich im Prinzip an den Regeln objektiver wissenschaftlicher Arbeit, von denen eine
besondere Bedeutung die methodischen Grundlagen - zumeist in Gestalt psychodiagnostischer
Verfahren - und die Subjekt-Objekt-Beziehung zwischen Untersucher und Untersuchten - klare
Definition der Rolle des Untersuchers als neutral, objektiv und die Verfahrensregeln bestimmend -
haben.

1.1 Theoretische Basis

Theoretisch stützt sich die klassische Gutachtertätigkeit auf psychologische Ansätze, die ein reifes
Alter erreicht haben - was grundsätzlich nicht gegen sie spricht - und in die keine neuen Ideen und
Ansätze integriert worden sind. Bezüglich der Trennungs- und Scheidungsfolgen für Kinder
beziehen sich viele psychologische GutachterInnen nach wie vor auf den Klassiker der
einschlägigen Literatur von Goldstein, Freud & Solnit (1974), für die - zugespitzt auf ein besonders
praxiswirksames Argument der Autoren - nach der Trennung eines Paares die Kinder bei einem
Elternteil leben und bis in ihr Erwachsenenalter hinein zu dem anderen den Kontakt möglichst
abbrechen sollen. Diese Position, so virulent sie noch ist, hat ihre Berechtigung, von Einzelfällen
abgesehen, längst verloren, weil das psychologische Wissen sie überholt hat. Andere
Standardwerke der Gutachtertätigkeit - vor allem der familienrechtlichen - wurden vor Jahrzehnten
etwa von Lempp (1974, 1984) verfaßt oder von Arntzen (1980, 1988) u.a.. Neuere Arbeiten wie
etwa die von Westhoff & Kluck (1994), die den Anspruch erheben, der Gutachtertätigkeit eine
solide wissenschaftliche Basis zu geben, entbehren jeder theoretischen Substanz und machen aus
der Arbeit der psychologischen GutachterInnen ein formalisiertes Abschreiten vorgegebener
methodischer Schritte ohne gegenstandsangemessenen inhaltlichen Anker.

In Bezug auf allgemeinere theoretische Grundlagen dominiert ein entwicklungs- u.
persönlichkeitspsychologisches Standardwissen über Persönlichkeitsstruktur und
Entwicklungsquotient, über Intelligenzquotient und Einstellungsmuster, dem eine inhaltliche Nähe
zu den Fragestellungen einer familienrechtlichen Begutachtung weitgehend fehlt. Ein für das
Verständnis von Trennungsprozessen zentrales familienpsychologisches Verständnis ist nicht
erkennbar, getragen werden die Gutachten von einem so klassischen wie antiquierten
Rollenteilungsmodell, in dem der Vater arbeitet und das Geld verdient und die Mutter auch noch
Hausfrau und gute Ehefrau sein soll, aber sonst keine Ansprüche haben darf. An die Stelle von
ausgereifter und gegenstandsbezogener Theorie tritt sehr häufig eine implizite, oft genug aber
auch nicht mehr verklausulierte konservative Familienideologie, deren Konsequenz die
gutachterliche Abstrafung von Müttern ist, wenn sie eigene Ansprüche an Leben und Karriere
haben.

Wo psychoanalytische Wissenselemente zu finden sind, beschränken sie sich auf isolierte Teile
der Freudschen Struktur- oder Neurosentheorie, angereichert gelegentlich durch das
entwicklungspsychologische Phasenmodell und den “Ödipuskomplex”, ohne eine auch nur grob
detailgenaue Vorstellung von der ödipalen Dynamik und ihren Folgen für Persönlichkeit und
Lebensgeschichte. Von Paardynamik und -entwicklung, dem wichtigsten Wissen, über das
GutachterInnen verfügen müßten, wenn sie sich mit getrennten Familien befassen, finden sich -
mit ganz wenigen Ausnahmen - keine Kenntnisse.

In Bezug auf die theoretischen Grundlagen klassischer Gutachtertätigkeit im familien- und
vormundschaftsrechtlichen Bereich fällt das Fazit bedenklich aus: Es gibt kein - dem
psychologischen Wissensstand angemessenes - spezifisches theoretisches Konzept, das
gutachterlicher Tätigkeit eine notwendige wissenschaftliche Basis geben könnte. Theoretische
Bezüge in psychologischen Gutachten bleiben beliebig, folgen subjektiven Vorlieben oder
Interessen der Gutachter oder fehlen völlig; ihre inhaltliche Angemessenheit für die spezifischen
Fragestellungen im familien- und vormundschaftsrechtlichen Verfahren bleiben unausgewiesen,
eine wissenschaftliche Vergleichbarkeit psychologischer Gutachten wird damit unmöglich.

1.2 Bedeutung des Kindeswohls

Das Kindeswohl, das nicht nur für die JuristInnen, sondern auch und vor allem für im
Familienrechtsverfahren tätige PsychologInnen, laut Gesetz ihre Arbeit wie ein roter Faden
durchziehen soll, in dessen Dienst sie sich stellen müßten, bleibt in der klassischen
Gutachtenerstellung eine unbestimmte, fiktive Größe. Kindeswohl läßt sich aus einem
konservativen Gutachten mit Mühe extrapolieren, aus Fragestellung und Empfehlungen
deduzieren, aber es ist kein eigener Untersuchungsgegenstand, für es findet sich keine klare
psychologische Definition. Diese Lücke ist um so verwunderlicher, als das Kindeswohl in der
gutachterlichen wie in der juristischen Literatur, aber auch in der Praxis der Begutachtung und der
Rechtsprechung, das am häufigsten gebrauchte Wort ist.

Die Feststellung von Coester aus dem Jahre 1983, daß über das, was Kindeswohl ist, vor allem
Unklarheit herrscht, kann heute ohne Einschränkung wiederholt werden. Versuche wie die von
Jopt (1992), auf diese Absurdität, daß der zentrale Begriff  fachlichen Handelns im familien- und
vormundschaftsrechtlichen Raum diffus und schillernd geblieben ist, nicht nur hinzuweisen,
sondern Vorschläge zu Diskussion und Begriffsklärung zu machen, sind ohne hörbare Resonanz
geblieben. Klassische Begutachtung, also der Regelfall vor deutschen Familiengerichten, weiß
nach wie vor nicht, was sie genau tut, weil sie nicht weiß, was denn eigentlich ihr Gegenstand ist.
So scheint es nicht übertrieben zu resümieren, daß so viele Vorstellungen von Kindeswohl sich in
der Begutachtungsszenerie tummeln, wie es GutachterInnen gibt.

1.3 Aufgabenstellung für den Gutachter

Für eine konservative Auffassung von gutachterlicher Arbeit wird die Aufgabenstellung, die der
Gutachter übernimmt, von der gerichtlichen Fragestellung vorgegeben. Familienrechtliche
GutachterInnen sehen ihre Aufgaben denn auch darin, sich mit der Sorgerechtsaufteilung
zwischen den getrennten Eltern zu befassen, sich Gedanken zu machen und dem Gericht
Empfehlungen zu geben über das Umgangsrecht für den Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben,
die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu untersuchen und - wenn der Gutachter tatsächlich einmal in
psychologische Überlegungen eintaucht - den Einfluß der Eltern auf die Entwicklung ihrer Kinder
zu hinterfragen.

Die Aufgabe, die der Gutachter zu lösen hat, orientiert sich rhetorisch oder förmlich am
Kindeswohl, er befaßt sich allenfalls am Rande und ohne substantiellen Bezug zur Fragestellung,
die er zu beantworten hat, mit Neben- und Einzelfragen der Trennungs- und Scheidungsdynamik.
Die wesentlichen Themen eines Trennungsprozesses finden nur in seltenen Fällen Eingang in ein
klassisches Gutachten.

1.4 Definition der Gutachter-Rolle

Der klassische Gutachter ist Gehilfe für den Richter. Die rechtlichen Voraussetzungen, die seine
Funktion aus juristischer Sicht eindeutig definieren, bestimmen sein Selbstverständnis. Die
Aufgabe psychologischer GutachterInnen erschöpft sich darin, ErfüllungsgehilfInnen für den
beauftragenden Richter zu sein, den Status juristischer Hilfskräfte zu bekleiden. Ihre gutachterliche
Arbeit bleibt fixiert auf rechtliche Fragestellungen. Zwar wird in der einschlägigen psychologischen
Literatur hervorgehoben, daß PsychologInnen ihr Fachwissen einbringen und sich an ethischen
Richtlinien orientieren, die vom psychologischen Berufsverband formuliert worden sind; allein die
Tatsache, daß in den meisten Gutachten die entscheidenden Äußerungen und Empfehlungen sich
mit dem Sorgerecht und dem Umgangsrecht befassen, demonstriert, daß die Definition der
Gutachterrolle den rechtlichen Rahmen nicht verläßt.

1.5 Methodik

Konservative gutachterliche Methodik fußt auf dem klassischen Methodenkanon der
Persönlichkeits-, Intelligenz- und Entwicklungsdiagnostik. Es handelt sich - viel mehr gibt das
klassische Methodeninventar nicht her -  häufig um Tests, ja ganze Testbatterien, mit deren Hilfe
ein Ist-Zustand der Personen und ihres Verhaltens, ihrer Persönlichkeit, ihres Entwicklungsstandes
festgestellt wird. Mithilfe dieser diagnostischen Verfahren sollen Personen beschrieben,
klassifiziert, ihr Verhalten und ihre Fähigkeiten sollen erklärt werden. Diese Statusdiagnostik mißt
intra- und interindividuelle Unterschiede, sie erfaßt Eigenschaften oder traits oder Einstellungen
der Personen - Eltern, Kinder oder andere -. Sie stellt eine instrumentelle Beschränkung auf
umfangreiche objektive Diagnostik und damit eine methodische Reduktion dar, die vor allem dann
deutlich wird, wenn, vom festgestellten Status quo ausgehend, eine Prognose über zukünftiges
Verhalten, zukünftige Einstellungen usw. abgegeben werden. Dieser Prognosebegriff ist in fataler
Weise reduktionistisch, weil er Entwicklungsmöglichkeiten, -potentiale und -chancen ausklammert.
(S. zur Kritik der Psychodiagnostik Grubitzsch/Rexilius, 1978) Ein Ist-Zustand wird festgestellt,
zementiert und in die Zukunft verlängert.

Das wichtigste Kriterium für die Qualität psychologischer Diagnostik ist nach wie vor ihre
Objektivität, der gemäß UntersucherInnen - PsychologInnen also, die als GutachterInnen tätig sind
- auf die Rolle von BeobachterInnen, von RegistratorInnen beschränkt bleiben müssen, Distanz zu
den Untersuchten ist ihr Credo. Sie haben sich jeder Intervention, jeder nicht methodisch eindeutig
definierten Annäherung zu enthalten.

Klassische Methodik oder Psychodiagnostik orientiert sich an vorgegebenen Normen in doppelter
Weise: An gesellschaftlichen Normen, um inhaltlich repräsentativ und statistisch im Rahmen
normalverteilter Ergebnisse zu bleiben; und an statistischen Normen, die kaum noch einen
inhaltlichen oder gegenständlichen, also wirklichkeitsnahen Bezug haben. Wo sie doch theoretisch
wird, stützt sie sich auf Begriffe, deren Definition vage ist, wie etwa Erziehungsfähigkeit, die aber
eine Klassifizierung oder Bewertung von menschlichem Verhalten zu ermöglichen scheinen.

Dieses methodische Konzept verfehlt das den GutachterInnen vorgegebene Thema: Trennungs-
und Scheidungsprozesse sind nicht normierbar, für ihr Verständnis und ihre fachliche
Untersuchung und Beurteilung genügt kein vorformulierter methodischer Rahmen, sie entziehen
sich jedem normalverteilten statistischen Parameter und jedem Versuch, sie zu standardisieren.

1.6 Die Beziehung zu den Klienten

Die Beziehung GutachterInnen und KlientInnen sind per definitionem eine Subjekt-Objekt-
Beziehung. Die methodische Forderung nach Objektivität verlangt, daß die Beziehung von
Neutralität und Distanz beherrscht sein soll.

Da keine Interaktion möglich ist, ohne Einfluß auszuüben und auf Situationen und Personen
verändernd zu wirken, muß auch der konservative Gutachter eine wie immer geartete Beziehung
zu den KlientInnen - also den Personen, mit denen er im Rahmen seiner Begutachtung zu tun hat -
haben. Die scheinbare, ja fiktive Neutralität und Distanz prägen die Beziehung konservativer
GutachterInnen zu ihren KlientInnen auf eine paradoxe Weise, seine methodischen Ansprüche
führen den Gutachter in ein Beziehungs-Dilemma: Nicht nur die sozialpsychologischen und
methodenkritischen Untersuchungen zu Versuchsleitereinflüssen, sondern jede praktische
Erfahrung macht deutlich, daß der Anspruch der Objektivität, der Distanz, nicht einzuhalten ist, daß
jede Interaktion auch Intervention ist. Weil der konservative Gutachter diese Tatsache aber nicht
wahrhaben will, interveniert und beeinflußt er, ohne eine Kontrolle über die Wirkungen zu haben,
die er ausübt. Hinter dem gutachterlichen Rücken setzt sich die Realität durch: GutachterInnen
sind verstrickt in das soziale System, mit dem sie qua Auftrag zu tun haben; sie beeinflussen es
und bewirken Veränderungen. Wenn die notwendige selbstgewisse oder selbstreflexive Kontrolle
fehlt, entstehen notwendig Vorurteile, parteiische Bewertungen, voreingenommene Empfehlungen.
Auf dieser Basis muß jedes Ergebnis der gutachterlichen Untersuchungen fragwürdig, wenn nicht
falsch sein.

 


1.7 Ergebnisse für die Beteiligten

Entscheidend für die Einschätzung eines psychologisches Gutachtens, Grundlage für die
Beurteilung seines fachlichen Wertes, sind die Ergebnisse, die seine Untersuchungsergebnisse,
seine Argumentationsmuster, seine Schlußfolgerungen und seine Empfehlungen an das Gericht -
Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung - für die Verfahrensbeteiligten haben. Genau
genommen können diese Ergebnisse als subjektive Gütekriterien für die Bewertung gutachterlicher
Tätigkeit betrachtet werden. Deshalb kommt ihnen innerhalb des Vergleichs des klassischen mit
dem lösungsorientierten Modell besondere Bedeutung zu.

GutachterInnen sind mit dem Ergebnis ihrer Arbeit zufrieden, wenn es ihnen gelungen ist, ein
präzises Persönlichkeitsbild der KlientInnen zu zeichnen, wenn sie ihre Charakterstruktur treffend
beschrieben, Verhaltenssequenzen gründlich analysiert und Einstellungsmuster differenziert erfaßt
haben. Sie bescheinigen ihrer eigenen Arbeit eine gute Qualität, wenn ihnen die Klassifizierung,
die Bewertung des Verhaltens der KlientInnen möglichst widerspruchsfrei gelungen ist. Der
wichtigste Erfolg für sie  ist eine klare Empfehlung an das Gericht im Duktus der gerichtlichen
Fragestellung, als Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung, wenn sie also dem Richter
vorschlagen können, wie Sorge- oder/und Umgangsrecht zukünftig geregelt werden sollen.

Für den Familien- oder Vormundschaftsrichter hat das konservative Gutachten in der Regel dann
ein gutes Ergebnis, wenn er sich darauf beschränken kann, die letzte Seite mit den Empfehlungen
des Gutachters zu lesen, wenn dort seine juristischen Bedürfnisse befriedigt werden. Diese
Feststellung ist keine Polemik, sondern die überwiegende Realität des Umgangs von
FamilienrichterInnen mit psychologischen Gutachten - ihnen genügt die Plausibilität der
gutachterlichen Überlegungen, sie ersparen sich ein gründlicheres Nachdenken oder gar eine
inhaltliche Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Ausführungen. Wenn das Gutachten
ermöglicht, eine psychologische Vorentscheidung in juristische Form zu bringen, sind die meisten
RichterInnen zufrieden, ja beeindruckt.

Für die Eltern stellt die Ergebnisfrage sich differenzierter. Eine gute Qualität hat das Gutachten nur
für den Elternteil, für den der Tag der gerichtlichen Entscheidung ein Feiertag ist, weil der
Gutachter ihn zum Gewinner gemacht, indem er ihm das Sorgerecht zugesprochen oder den
Umgang auf seinen Wunsch hin eingeschränkt oder erweitert hat. Für den anderen Elternteil
erweist sich das konservative Gutachten als Debakel, als existentieller Einbruch. Er wird vom
Gutachter zum Verlierer gestempelt und landet oft in der Resignation:  Fünfzig Prozent der
Elternteile, die nicht am Sorgerecht beteiligt werden oder deren Umgangsrecht rigoros
eingeschränkt wird, brechen den Kontakt zu ihren Kindern völlig ab (Napp-Peters, 1985).

Das Ergebnis des konservativen Gutachtens für die Kinder ist zwiespältig. Jedes Ergebnis auf
dieser Basis hat für sie eine qualitative Ambivalenz: Sie wünschen sich einerseits Ruhe, Klarheit,
weniger Angst und Streß durch die Trennung ihrer Eltern, was jede Lösung, die der Gutachter
vorschlägt und die das Gericht beschließt, auch in gewisser Weise bewirkt. Auf der anderen Seite
bleibt der seelische Druck, ja er wächst in der Regel noch, wenn der Verlust eines Elternteils droht
oder gar besiegelt ist und die Hoffnung darauf, beide Elternteile zu behalten, schwindet.

Die Darstellung des klassischen Modells der Gutachtenerstellung wird an manchen Stellen bei
LeserInnen Zustimmung hervorgerufen haben, “ja, so soll es doch auch sein, so muß es sein”,
werden sie gedacht und Fragwürdiges gar nicht entdeckt haben. Erst der Kontrast zu einer
anderen Auffassung von psychologischer Tätigkeit im familien- und vormundschaftsrechtlichen
Umfeld, zu dem, was das neue Paradigma sachverständiger Tätigkeit an Möglichkeiten, an
Entlastungen, an Hoffnungen für alle am Verfahren Beteiligten birgt, könnte aus dem Kopfnicken
zumindest ein fragendes Wiegen des Kopfes machen.

2. Sachverständigentätigkeit: idiografisches, handlungs- und lösungsorientiertes  Modell

2.1 Theoretische Basis

Meine Ausführungen zur paradigmatischen Alternative konservativer Gutachtentätigkeit können
sich auf eine umfangreiche und differenzierte theoretische Literatur stützen und sind empirisch gut
abgesichert, nicht in einem statistischen, sondern im praktischen Sinne. Ihren theoretischen
Fundus beziehen sie aus kommunikations- und interaktionstheoretischen Ansätzen, aus
systemischer Theorie, aus der systemisch-strukturellen Familientherapie, aber auch aus
psychologischen Theorien, die zur Dynamik sozialer Interaktion und seelischer Prozesse etwas
beizutragen haben, etwa der Psychoanalyse. Es sind vor allem methodenkritische Ansätze, die
sich hier versammeln, solche also, die in einer naturwissenschaftlich orientierten psychologischen
Wissenschaft nicht den alleinigen, sondern einen eng begrenzten Zugang zum Verständnis und
zur Veränderung menschlichen Denkens, Fühlens und Handelns sehen.

Empirisch-praktisch kann auf die Arbeit von vielen KollegInnen verwiesen werden, die in den
letzten zehn Jahren zunehmend zu der Überzeugung gelangt sind, daß ein neuer Ansatz nötig ist,
um dem Thema Trennung und Scheidung bzw. den Problemen und Aufgaben, vor denen die
betroffenen Menschen wie die Sachverständigen stehen, gerecht zu werden. Aufgrund der
Tatsache, daß zunehmend auch Familien- und Vormundschaftsrichter erkennen, daß sie von
diesem neuen Vorgehen der von ihnen bestellten Sachverständigen profitieren, und daß sie bereit
sind, von angestammten, ritualisierten Verhandlungs- und Entscheidungsformen Abschied zu
nehmen, entsteht eine neue Begutachtungskultur, die sich nur langsam, aber doch stetig
durchsetzt. (S. etwa Jopt, aaO.; Schade & Friedrich, aaO.; Fthenakis et al., 1993, 1996; Figdor,
1997)

Diese grundsätzlichen Veränderungen machen eine neue Sprachregelung nötig, die das
Selbstverständnis, den theoretischen Hintergrund und die praktische Arbeit nach dem neuen
Paradigma zum Ausdruck bringen kann. Zeitgemäße Begutachtung ist keine Be-Gutachtung mehr,
wie die folgenden Überlegungen zeigen werden, sie verabschiedet sich von der Vorstellung, es
könnte die Aufgabe von PsychologInnen sein, über Menschen Gutachten anzufertigen wie andere
Experten über Autos oder über Häuser. Handlungs- und lösungsorientierte GutachterInnen
verstehen sich als Fachmann oder Fachfrau, die ihr Wissen zur Lösung eines komplexen und
komplizierten Problems beitragen. Ihr Sachverstand wird angefragt, wo das des Juristen nicht
ausreicht. Sie fungieren folglich als Sachverständige, die keine Gutachten schreiben, sondern
Stellungnahmen über Zusammenhänge und Prozesse abgeben, in denen Menschen sich bewegen
oder die sie bewegen, über ihre Geschichte und ihre Gegenwart. Zur Zukunft enthält der weise
Sachverständige sich entweder einer Meinung, oder er versucht, wie ich gleich zeigen werde, sie
mit den Beteiligten zu gestalten - dann hat er Grundlagen, sich über sie zu äußern, nicht in Form
einer Prognose, sondern als von den beteiligten Personen getragenes und erarbeitetes Modell
ihres zukünftigen Lebens als getrennte Familie.

Die Ausführungen zur theoretischen Basis sind etwas umfangreicher, weil das theoretische Wissen
die Stärke des Sachverständigen ist; diese Akzentverschiebung von der Methodik zur Theorie ist
bedeutend, weil sie die Voraussetzungen schafft für einen  hermeneutischen methodischen
Ansatz, der das systematische Verstehen von menschlichen Besonderheiten, von inneren
seelischen  Vorgängen und äußeren sozialen Prozessen, wichtiger nimmt als die Erhebung von
teststatistischen, mathematisch faßbaren Parametern. Einige der wichtigsten theoretischen
Versatzstücke sollen kurz angerissen werden, als theoretische Basis,  die sich auf drei Pfeiler
stützt, die kurz dargestellt werden sollen.

2.1.1 Notwendige theoretische Bausteine sachverständigen Wissens

Zu den wichtigsten theoretischen Baustein psychologischer Sachverständigentätigkeit im Familien-
und Vormundschaftsrecht gehört ein profundes Wissen um Familie und Paar als System, in dem
Kommunikation und Interaktion zwischen den zum System gehörigen Personen das Mit- und
Gegeneinander der beteiligten Personen, vor allem der Eltern - aber auch dritter Personen, die in
das System eingreifen bzw. zu ihm gehören, etwa Großeltern und andere Verwandte -, wesentlich
bestimmen. In der Familie - auch der Trennungsfamilie - sind die Struktur der Interaktionen, die
Formen der Kommunikation und der Prozeß ihrer Veränderung von entscheidender Bedeutung.

Damit ist ein zweiter, mit dem ersten eng zusammengehöriger theoretischer Baustein benannt, das
Verständnis von menschlicher Entwicklung als qualitative Veränderung, als produktiver Prozeß.
Jeder Mensch - ohne Ausnahme - entwickelt sich bis ins hohe Alter hinein, und jedes soziale
System ist mit der Veränderung der zu ihm gehörigen Menschen ebenfalls einer ständigen
Entwicklung unterworfen. Familiäre Trennung erscheint in dieser Perspektive einerseits als
Auseinanderdriften individueller Entwicklungsprozesse, die sich nicht länger miteinander vertragen,
andererseits wird die Phase des Auseinandergehens als Chance für neue Entwicklungsschritte
des einzelnen wie des familiären Systems erkennbar, die in anderer Weise und mit anderen
Ergebnissen verlaufen werden, als bis dahin, aber grundsätzlich dem Trennungsvorgang
immanent sind.

Für das Verstehen familiärer Trennungsprozesse sind weiterhin - der dritte theoretische Baustein -
gründliche Kenntnisse der Psychodynamik der kindlichen Entwicklung ein weiterer wesentlicher
Baustein. Diese Notwendigkeit ergibt sich zwangsläufig aus der Tatsache, daß die Kinder von der
Trennung aus verschiedenen Gründen am härtesten betroffen sind, und daß die differenzierte
Kenntnis von Ausmaß, Intensität und Formen ihres Leidens Voraussetzung einer psychologischen
sachverständigen Tätigkeit ist. Ein häufig vernachlässigter vierter theoretischer Baustein, der aber
viele “Knoten”, ja dramatische Phasen eines Trennungsprozesses erst verständlich machen kann,
ist der dynamische Zusammenhang zwischen den materiellen Lebensgrundlagen der beteiligten
Personen und ihren Gefühlen, Vorstellungen, ihrem Verhalten. Auch wenn PsychologInnen
vordergründig mit den Geldangelegenheiten und materiellen Werten ihrer KlientInnen nichts zu
schaffen haben, bestimmen sie allzu oft - Unterhalt, Versorgungsausgleich, Hausrat, gemeinsame
Anschaffungen - die Trennungsdynamik und damit auch den Umgang der Erwachsenen mit den
Kindern in der Trennungsphase nachhaltig.
Schließlich sind klare, pädagogisch und psychologisch begründete und dem Kenntnisstand
psychologischer Wissenschaft angemessene Kenntnisse über elterliche Erziehungsstile, ihr
Erziehungsverhalten und ihre Erziehungseinstellungen nötig, um sachverständig tätig sein zu
können, also die Folgen der Trennung für Kinder einschätzen und im Sinne ihres Wohlergehens
intervenieren zu können. Welches Ausmaß an kindlichem Leiden durch autoritäre Erziehung, die
durchsetzt ist mit einer lockeren Beziehung zur körperlichen Züchtigung - dem berüchtigten “Klaps
auf den Po” -, durch den Mißbrauch des Fernsehen als Babysitter oder die seelische
Vernachlässigung von Kindern entsteht, kann jeder Sachverständige, der genau hinsieht, oft
genug feststellen. Diese Kenntnisse über Erziehung dürfen nicht, wie in Gutachten häufig zu
entdecken, verwechselt werden mit der Vorstellung, es sei Aufgabe von psychologischen oder
pädagogischen Fachleuten, Agenten eines “corriger la fortune” in Bezug auf das soziale Umfeld
der Kinder zu sein. Wichtig für die Zukunft von Kindern, für ihre Entwicklungschancen, sind
sicherlich die materiellen Bedingungen, unter denen sie groß werden; sie sind es aber häufig nicht
per se, sondern weil sie es den Eltern schwer machen, sich in einer Weise und in einem Ausmaß
um ihre Kinder zu kümmern, die notwendig wäre. So wie materieller Überfluß keine Garantie für
eine Erziehung im Sinne des Kindeswohls ist, also die Entwicklung einer autonomen,
selbstbewußten, offenen und kritischen Persönlichkeit, so sind schlechte materielle Bedingungen
ihr nicht an sich hinderlich. Entscheidend ist, den Eltern zu vermitteln, welche Bedingungen für
eine möglichst optimale Entwicklung von Kindern nötig sind, und daß die materiellen nicht die
entscheidenden sind. Ein “schweres” Leben ist auch eines, das Lebensklugheit und soziale
Intelligenz vermitteln kann.

2.1.2 Trennungsdynamik

Sachverständige haben mit Menschen zu tun, die sich in einer der schwierigsten Krisensituationen
befinden, die es für Menschen geben kann. Trennungen sind ein kritisches Lebensereignis mit all
den Folgen für das eigene Fühlen und Handeln, die mit solchen Erfahrungen verbunden sind. Um
zu verstehen, welche Bedingungen er vorfindet, muß der Sachverständige um den
Trennungsprozeß wissen, er muß einen geschulten und wissenden Einblick in ihn haben. Es gibt
wenig psychologische Literatur zum Thema Trennung, die über populärwissenschaftliche
Einlassungen hinausreicht. Aus der psychoanalytischen Literatur ragt die Arbeit von Caruso hervor
(1974).

Um mit der Trennungssituation, mit den sich Trennenden, in einer Weise umgehen zu können, die
über bestehende Konflikte zwischen ihnen und ihre zugehörigen Gefühle nicht hinwegsieht,
sondern sie als einen wesentlichen Bestandteil der Situation betrachtet, in die Sachverständige
sich begeben müssen, benötigen sie von den Eltern Informationen über die
Scheidungsvorgeschichte. Sie bekommen auf diesem Wege einen Einblick in die bestehende
Konfliktlage und ihre Entstehung - manchmal über viele Jahre hinweg - und in die
Kommunikationsstile, die das Mit- oder Gegeneinander der Partner bestimmen. Weil sie die
verschiedenen Konfliktebenen und ihr Zusammenspiel kennen müssen, weil sie wissen müssen, in
welchem Ausmaß die vergangenen Erfahrungen miteinander die gegenwärtigen
Auseinandersetzung im Zuge der Trennung beeinflussen und beeinträchtigen, muß ihnen bekannt
sein, daß Trennung der Verlust von Hoffnungen ist, die die Partner anfangs ineinander gesetzt
haben, von Lebenserwartungen  und existentiellen Wünschen, die enttäuscht worden sind.
Trennung ist Abschied von einer geplanten Zukunft, an die viele Gefühle, viele Erwartungen
gekoppelt waren, was ihn so schwer macht. Partner in Trennung sind oft von einer seelischen
Blindheit erfaßt, die nichts mit vordergründiger Aggressivität zu tun hat, sondern mit der Tiefe ihrer
enttäuschten Gefühle.

In der Komplexität dieser Trennungsdynamik können Sachverständige sich nur zurechtfinden,
wenn sie einen gründlichen Einblick in die seelische Dynamik der sich Trennenden haben, wenn
sie um die Grenzen wissen, die Verletztheiten, Schmerzen und erlittene Kränkungen ihrer
Einsichtsfähigkeit und ihrem Handlungsraum setzen, aber auch um die Möglichkeiten der
Veränderung, der Reflexion, der Verarbeitung, die neue Einsichten und neue Handlungsräume
öffnen können. Wenn der Sachverständige weiß, daß die Beendigung einer Partnerschaft
zwangsläufig zu seelischen Irritationen, zu Spannungen zwischen den Eltern, zu aggressiven
Auseinandersetzungen führt, für die Streitereien um Unterhalt und materielle Güter oft Anlaß sind,
sie zum Ausdruck zu bringen und sie zu verschärfen, und wenn ihm die seelischen Hintergründe
dieser oft feindseligen Attacken gegeneinander verständlich und nachvollziehbar sind, kann er sie
in seine Arbeit einbinden und bei seinen sachverständigen Bemühungen berücksichtigen.

Vor allem die Auswirkungen der partnerschaftlichen Konflikte für die Elternschaft sind für die
sachverständige Tätigkeit von hervorragender Bedeutung, weil sie im Trennungsprozeß zu
Vorbehalten auch gegen den anderen Elternteil führen. Die Aggressivität, die ein Partner gegen
den anderen hegt, führt zu Mißtrauen, Abwertung, Abwehr gegenüber demjenigen, der in seiner
Rolle als Vater oder Mutter für die kindliche Entwicklung nicht weniger wichtig ist, als er selbst.
Hinter den Streitereien um die Kinder verbergen sich - in mehr oder weniger großem Ausmaß - die
partnerschaftlichen Differenzen. Um sie auszutragen, werden die Kinder als Kampfmittel gegen
den anderen Elternteil benutzt, sie werden - mehr oder weniger massiv oder subtil - gegen ihn
beeinflußt und als Verbündete für die eigene Position mißbraucht. Oft genug reicht der Mißbrauch
weiter: Kinder müssen in Trennungsstreitigkeiten als Partnerersatz fungieren, mit dem jeder
anwaltliche oder gerichtliche Schriftverkehr besprochen, dem alle Sorgen und Nöte aufgebürdet,
der zu Rate gezogen wird für Überlegungen zum Vorgehen gegen den anderen Elternteil.
Nur Kenntnisse über diese - und viele andere -Bestandteile der Trennungsdynamik, über ihre
Komplexität und ihre vielfältigen Facetten, über die Phasen ihres Verlaufs und über ihre
Auswirkungen auf die Kinder, machen es dem Sachverständigen möglich, sich ihr fachlich
kompetent zu stellen, von ihr nicht überrollt oder verwirrt oder gefangengenommen zu werden und
sie als von ihm handhabbares Mittel seiner psychologischen Untersuchungen zu nutzen.

2.1.3 Folgen für die Kinder

Last not least die Kinder - eine detaillierte Kenntnis ihrer Position im Trennungsgeschehen und der
Folgen für sie ist als theoretische Basis für lösungs- und handlungsorientierte Sachverständige
unverzichtbar. In konfliktreichen familiären Trennungssituationen sind in aller Regel die Kinder die
eigentlich Leidtragenden, in doppelter Weise. Zum einen bricht mit der Trennung ihrer Eltern für sie
ein Lebensrahmen zusammen, der für sie lebenswichtig ist und dessen Verlust sie nie wirklich
überwinden; da vor allem kleinere Kinder nicht verstehen, was vor sich geht, ihre Eltern ihnen in
den meisten Fällen auch keine Erklärungen oder sehr unvollständige oder einseitige oder für
Kinder unverständliche geben, sie keine Worte für das Unbegreifliche haben, weder für die
Trennung noch für ihre eigenen Gefühle, ist ihr Leidensprozeß besonders intensiv und
weitreichend.

Über die Situation von Kindern bei familiärer Trennung ist viel geschrieben worden, jeder
Psychologe, auch jeder Richter, könnte detaillierte und differenzierte Kenntnis ihrer Lage und ihrer
Befindlichkeit haben. Bedauerlicherweise finden sich in vielen Gutachten weder Hinweise auf das
kindliche Erleben und die kindliche Psychodynamit in der Trennungssituation, noch werden sie in
der sachverständigen Untersuchungsarbeit berücksichtigt oder gar zum ihrem vorrangigen Thema
gemacht. Nicht weniger bedenklich erscheint die Tatsache, daß auch langjährig tätige Richter oft
den Eindruck vermitteln, als hörten sie in irgendeiner Verhandlung erstmals über kindliches Leiden
durch die Trennungserfahrungen. Deshalb soll der Einblick in das kindliche Erleben, um das der
Sachverständige wissen muß, in seinen wichtigsten Anteilen noch einmal skizziert werden.

Kinder geraten durch die Trennung  ihrer Eltern, wenn sie denn strittig verläuft, in unerträgliche
Loyalitätskonflikte, weil sie beide Eltern lieben und sich nicht auf eine Seite schlagen wollen und
können. Nur unter Druck oder Angst “entscheiden” sie sich, was Druck und Angst verstärkt. Ein
Standardsatz von Trennungskindern lautet “ich kann mich doch nicht in der Mitte durchteilen”, der
Wunsch und Verzweiflung zugleich ausdrückt: Den Wunsch, beide Eltern zu haben und beiden
gerecht zu werden, und die Verzweiflung darüber, daß letztlich, wenn ein Elternteil nicht nachgibt
oder beide ihren Streit nicht beilegen, eine Entscheidung für einen oft die seelisch erträglichere
Lösung ist. Die Ängste vor dem endgültigen Verlust der Eltern sind so stark, daß es für Kinder oft
leichter ist, auf einen zu verzichten, um den anderen ganz zu haben, als die
Auseinandersetzungen zwischen den Eltern zu ertragen. Wer solche Verhaltensweisen oder
Äußerungen von Kindern wie Zeugenaussagen behandelt, ihnen “Wahrheitsgehalt” zuerkennt, hat
ihre verzweifelte und den eigentlichen kindlichen Wünschen zuwiderlaufende Psychologik nicht
verstanden.

Die innere Zerrissenheit, die das Hin- und Hergerissensein zwischen den Eltern bewirkt, führt bei
vielen Trennungskindern zu einem auffälligen Selbstwertverlust, der dadurch zu erklären ist, daß
sie einen Teil ihrer Identität verloren haben, gleich in dreifacher Weise: Die Familie, über die sie
sich zum Teil definiert, ist verlorengegangen, die Eltern als Paar, deren Gemeinsamkeiten und
Widersprüche die kindliche Identität prägen, stehen nicht mehr zur Verfügung, und schließlich geht
mit einem Elternteil, zu dem der Kontakt entweder erheblich reduziert ist oder ganz verlorengeht,
ein entscheidendes Identifizierungsobjekt verlustig. Erschwerend für den Selbstwert und die
kindliche Identität wirkt sich aus, daß Kinder sich an den Trennungsereignissen schuldig fühlen,
weil sie spüren und zumeist wissen, daß es Streit um sie gibt, was sie - vor allem, wenn ihre
Realitätswahrnehmung geprägt ist von ihrem magischen Denken im Kleinkindalter, vom
“Primärprinzip”, wie Freud sagt -, darauf zurückführen, daß sie selbst etwas falsch machen
müssen. Diese Ahnung oder Befürchtung, worin denn das eigene Fehlverhalten oder Versagen
bestehen könnte, läßt Kinder an sich selbst zweifeln und das Vertrauen in sich selbst verlieren.

Die Trennung der Eltern bedeutet für ihre Kinder, daß die frühesten Objektbindungserfahrungen,
die für die Entwicklung von Selbstbewußtsein, Vertrauen in die Umwelt und die Sicherheit sozialer
Beziehungen wichtig sind, beeinträchtigt werden. In der psychotherapeutischen Arbeit wird bei
Erwachsenen Jahrzehnte später ein gestörtes Urvertrauen erkennbar, eine ausgeprägte
Liebesverlust- und Trennungsangst, die in der Trennungserfahrung in der Kindheit ihre Wurzeln
hat.

Sachverständige müssen wissen, diese Gewißheit muß an ihrer Arbeit mit der Trennungsfamilie
wie ein Magnet haften, daß Kinder gerade in der Trennungssituation vertraute Gesprächspartner,
mit denen sie über ihre Ängste und Zwiespälte reden können, also eigentlich besonders
aufmerksame und interessierte Eltern, benötigen. Fehlen diese ihnen, haben sie nicht
ausreichende Gelegenheit, über ihre seelischen Nöte zu reden, ist niemand da, der sie zu
verstehen versucht, bleibt nur die unbewußte Konfliktverarbeitung. Die Irritation der seelischen
Dynamik, die durch sie hervorgerufen wird, setzt sich oft schon im Kindesalter, häufig in späteren
Lebensphasen, in neurotischen Symptomen fest, die der therapeutischen Intervention deshalb so
schwer zugänglich sind und ihr so viel Widerstand entgegensetzen, weil der frühe Zeitpunkt ihrer
Entstehung zu einer fast perfekten Verdrängung geführt hat.

Erkennbar wird der Zusammenbruch der seelischen Abwehr für den aufmerksamen Beobachter
daran, daß die Kinder, trotz fortbestehender Spannungen und Konflikte zwischen den Eltern,
äußerlich ruhig werden, scheinbar reaktionslos die Auseinandersetzungen über sich ergehen
lassen und den Eindruck vermitteln, nun hätten sie sich innerlich gegen die Auswirkungen der
elterlichen Feindseligkeiten gewappnet, nun könnten sie ihnen nichts mehr anhaben: “Mein Kind
zeigt solche Reaktionen nicht”, ist denn auch oft genug von Eltern zu hören. Sie übersehen, daß
der äußerlichen Gelassenheit oder Desinteressiertheit ein innerlicher Schrei nach Hilfe
korrespondiert, der, wenn nicht erhört, nur noch dadurch vom Kind selbst beantwortet werden
kann, daß es seine Gefühle zu verleugnen beginnt, weil die Hoffnung, daß sie von den Eltern
erhört werden, sich zerschlagen hat. Die äußere Gleichgültigkeit ist Ausdruck eines inneren
Kontaktabbruchs meistens zu einem Elternteil, manchmal zu beiden. Auf diese Weise entsteht
eine oft scheinbar unerklärliche Parteinahme für einen Elternteil, hinter der das ganze Ausmaß von
kindlicher Angst, von Hilflosigkeit gegenüber den Eltern, von Enttäuschung über ihr Verhalten sich
verbirgt. Die Ohnmachtsgefühle, die sich im kindlichen Empfinden ausbreiten, münden in eine
Lethargie, die nach außen als unbeeindrucktes Reagieren wirkt, die sich häufig zu Resignation
verdichtet bis hin zu Hospitalisierungserscheinungen, wie sie von Erikson (1959) beschrieben
worden sind.

Dieser Gefühlskomplex ist die eine Seite des kindlichen Erlebens unter den Bedingungen einer
Trennung, bei der die Eltern vergessen haben, welchen Beistand sie ihren Kindern leisten müßten.
Die Ambivalenz der seelischen Dynamik läßt genügend Raum - sie verlangt ihn aus Gründen der
Überlebensnotwendigkeit, für die das Kind selbst sorgen muß -, für eine ganz andere Seite des
seelischen Geschehens. Den Rückzug in die innere Einsamkeit begleitet eine unstillbare
Sehnsucht nach Familie, nach ihrer Wiederbelebung, die in den Kindern fortlebt, oft bis ins hohe
Erwachsenenalter. Der Wunsch, beide Eltern zu behalten, trotz Trennung einen möglichst
intensiven, beständigen Kontakt zu beiden zu haben, bleibt, wie immer Besuchsregelungen
aussehen, in ihnen bestehen. Kinder wollen, nicht zuletzt, um ihre Wünsche erfüllt zu bekommen
oder wenigstens Gelegenheit zu haben, sie zu äußern, in der Trennungssituation ernstgenommen,
in den Prozeß der Trennung einbezogen werden, sie wollen beteiligt sein an dem, was mit ihnen
geschieht.

Die äußerlich signifikanten Reaktionen von Kindern auf die Trennungserfahrung sind hinreichend
bekannt: Diverse Verhaltensaufälligkeiten als Demonstration der inneren Verwirrtheit und
Vernachlässigung, psychische Angepaßtheit als Folge von Angst und elterlichem Druck,
Nachlasen von Schulleistungen, weil die inneren Räume durch die innere Trennungsdynamik
besetzt oder verstellt sind, Störung der sozialen Beziehung später, aber auch schon in der peer-
group wegen Selbstwertproblemen oder sozialer Lernprozesse am Beispiel der Eltern, die es
Kindern schwer machen, soziale Regeln zu akzeptieren. Abweichendes und delinquentes
Verhalten sind nicht selten. Auch wenn diese Auffälligkeiten nicht trennungsspezifisch sind - es
gibt kaum kindliche Reaktionen, die sich eindeutig auf ganz bestimmte Erfahrungen beziehen
lassen -, so lassen sie sich doch in der Untersuchung der Geschichte und des Verlaufs einer
familiären Trennung auf die in ihr vorherrschenden Bedingungen zurückführen.

In einem jüngst erschienenen Sammelreferat zu den Auswirkungen von Trennung und Scheidung
auf die betroffenen Kinder wird zusammenfassend festgehalten, daß die ausgewerteten Klinischen
Studien gravierendere Folgen aufführen als die soziologischen. Dieses Ergebnis unterstreicht die
Stärke der kindlichen Reaktionen in Abhängigkeit von der Stärke der elterlichen Konflikte, denn die
besonders gravierenden Trennungs- und Scheidungsfolgen bei Kindern werden klinisch bekannt
und demonstrieren, in welcher Intensität Kinder unter ihren Eltern leiden, wenn diese nicht in der
Lage sind, ihren konflikthaften Umgang gegeneinander im Interesse ihrer Kinder beizulegen (Riehl-
Emde, 1992).

In der wissenschaftlichen Literatur ist auch von positiven Auswirkungen der Trennung der Eltern
auf die Kinder die Rede (Riehl-Emde, aaO.; Figdor, 1998). Nicht neu ist die Erfahrung, daß Kinder,
wenn ihre Eltern sich entschließen können, gemeinsame Elternverantwortung zu übernehmen, und
neue Partner in das Leben der Elternteile treten, die Kinder diese als eine Bereicherung ihres
Lebens betrachten, jedenfalls wenn die neuen Bezugspersonen nicht als neue Eltern die alten
verdrängen wollen, sondern sich als Freunde den Kindern anbieten. Gewarnt werden muß aber
vor einem Schlenker in der Deutung kindlicher Reaktionen derart, daß alles doch nicht so schlimm
sei: Genießen und profitieren können Kinder, wenn es sich eine von vornherein belastungsarme
Trennung handelt oder wenn sie, auf welche Weise immer, so geworden ist.

2.2 Kindeswohl

Als Fazit dieses Wissens um Trennungsprozeß, Trennungsdynamik und ihre Folgen für jeden
einzelnen beteiligten Menschen, läßt sich für einen handlungs- und lösungsorientierten
arbeitenden Sachverständigen das Kindeswohl als zentraler Anker seiner fachlichen Bemühungen
bestimmen. Die Vorstellung von dem, was Kindeswohl ist, löst sich aus der lange Zeit
vorherrschenden Diffusität. Mit ernüchternder Klarheit ergibt sich aus dem theoretischen Wissen,
daß die Eltern durch ihre Trennung zwar seelisch, sozial und materiell belastet, daß aber ihre
Kinder die Opfer des Trennungsgeschehens sind, seine eigentlichen Verlierer. Sie sind ohne
Macht - also im Wortsinne ohnmächtig -, ohne Rechte , sie en für ihre Eltern im
Scheidungsverfahren vor allem als ökonomischer Faktor. Sie sind Objekte eines Szenarios, das
von Erwachsenen, von ihren Eltern wie den beteiligten Fachleuten, beherrscht wird; als
eigenständige Subjekte mit eigenen Gefühlen, Wünschen, Interessen, Meinungen werden so gut
wie nicht wahrgenommen. 

Das Kindeswohl ist auf der Landkarte des Trennungsprozesses ein weißer Fleck. Es ist von ihm
aber nicht zu lösen, sondern sein integraler Bestandteil. Kindeswohl ist auf dem Hintergrund der
theoretischen Grundlagen sachverständiger Tätigkeit nicht als Eigenschaft von Personen oder
ihres Verhaltens - der Eltern oder der Kinder oder aller zusammen - zu verstehen, sondern ist zu
definieren als Element ihrer Beziehungen. Damit aber ist das Kindeswohl in allererster Linie
abhängig von der Qualität, von der Struktur und von der Entwicklung der familiären Bindungen,
des familiären Systems. Es ist eine Eigenschaft des Familienprozesses, seiner Geschichte und
seiner Zukunft, es ist folglich nicht eine Zustandsqualität, sondern eine System- und
Prozeßqualität.

2.3 Aufgabenstellung für den Sachverständigen

Die definitorische Präzisierung des Kindeswohls verweist auf die Wichtigkeit, auf die Exklusivität
der familiären Bindungen, des familiären Systems auch nach der Trennung der Familie. Das
Kindeswohl ist dann gesichert, wenn die Eltern bereit sind, auch in der Trennungsphase ihre
Paarkonflikte und ihre Verantwortung als Eltern nicht zu vermischen; wenn das familiäre System in
einen neuen “Aggregatzustand” übergeht, statt zu zerbrechen; wenn den Kindern das erhalten
bleibt, was sie für ihre möglichst unbelastete Entwicklung trotz der Trennung der Familie am
dringendsten benötigen, die Beziehung zu ihren Eltern. Die Aufgabenstellung des
Sachverständigen muß sich folglich auf das Familiensystem zubewegen, er muß seine
Untersuchungen so gestalten, daß er dazu beiträgt, die Bedingungen zu schaffen, die das
Kindeswohl sichern können.

Seine Aufgabe ist so komplex wie der Trennungs- und Scheidungsprozeß selbst. Um sie zu
strukturieren und ihr Konturen zu geben, soll sie auf fünf Ebene der sachverständigen Tätigkeit
betrachtet werden.

2.3.1 Allgemeine Aufgabenbestimmung 

Zentrale Aufgabenbestimmung für den Sachverständigen ist die Sicherung des Kindeswohls. Er
gibt ihr einen Inhalt, der der Trennungssituation in konsequenter Weise Rechnung trägt: Den des
Kindesschutzes, des Schutzes der kindlichen Bedürfnisse, Interessen, Lebens- und
Entwicklungsnotwendigkeiten. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, muß er sich in das familiäre
System begeben, an ihm teilhaben, und zwar als Dramaturg, der nicht als Mitspieler, nicht als
Souffleur, nicht als Regisseur, nicht als Drehbuch- oder Stückeschreiber beteiligt ist, sondern als
jemand, der vorübergehend die Fäden des “Systemspiels”, der Trennungsdynamik, in die Hand
nimmt. Er wird für den Zeitraum seiner Tätigkeit als Sachverständiger Moderator eines Gesprächs-
und Handlungskreises, zu dem die Eltern, ihre Kinder, die AnwältInnen, die
JugendamtsmitarbeiterInnen, möglicherweise neue Partner, Großeltern und andere Verwandte
gehören. In dieser Rolle oder Funktion ist er zugleich in das System eingebunden und hinreichend
distanziert zu den Interaktions- und Kommunikationsprozessen der übrigen Beteiligten, daß er zu
Veränderung beitragen kann, ohne selbst Mitspieler zu sein.

2.3.2 Gegenstand der sachverständigen Tätigkeit

Der Gegenstand, an und mit dem der Sachverständige Arbeit, ist die Nachscheidungs- oder
Trennungsfamilie. Ihr Zustand und ihre Entwicklungsmöglichkeiten sind abhängig vom Zustand der
elterlichen Beziehung nach der Trennung bzw. Scheidung. Der für das Kindeswohl  notwendige
Umgang der Eltern miteinander stellt sich bei strittigen Trennungen nicht unmittelbar und ohne
Unterstützung von außen ein. Die Chancen des sachverständigen Eintritts in den
Trennungsprozeß besteht darin, diese Hilfestellung zu leisten, also mit den Eltern gemeinsam eine
Neudefinition des Eltern- und - wenn möglich und/oder notwendig, gemeinsam mit den Kindern -
des Familiensystems. Der Sachverständige ermuntert die Eltern, ein Trennungsprojekt zu
gestalten und trägt seine Erfahrungen und seine Fachkompetenz zu dessen Aufbau bei, nutzt sein
Wissen um Trennungs- und Psychodynamik, um die Konstruktion des Projekts möglichst stabil und
sicher werden zu lassen.

 


2.3.3 Praktische Arbeitsinhalte

Um die Unterstützungsarbeit leisten zu können, die er mit seiner Beauftragung übernimmt, muß
der Sachverständige praktisch in seiner Dramaturgen- oder Moderatorenrolle im System der
Trennungsfamilie tätig werden. Seine konkreten Bemühungen richten sich darauf, die Eltern zu
befähigen, mit den Trennungsfolgen einschließlich ihre eigenen seelischen Belastungen weniger
destruktiv umzugehen, ihre soziale und psychische Kompetenz zu erweitern. Mit einem
historischen Schlenker läßt sich sein praktisches Eingreifen als “empowerment” bezeichnen, einem
für die soziale Arbeit klassischen methodischen Ansatz.

Zu Beginn der sachverständigen Tätigkeit dominiert - wie in jeder problematischen beraterischen
oder therapeutischen Situation - die Krisenintervention im Vordergrund, um eine Basis zu schaffen,
auf der die Eltern überhaupt miteinander reden und sich austauschen können. Während seiner
Arbeit mit der Trennungsfamilie bleibt ein beherrschendes Thema das Konfliktmanagement, das
nötig ist, um den vorhandenen Komplex an Meinungsverschiedenheiten, Mißverständnissen und
Streitanlässen wenigsten so weit aufarbeiten zu können, daß sich Perspektiven für eine
konstruktive Zusammenarbeit der Eltern ergeben können. Für diese muß er versuchen, die
Ressourcen, die alle Eltern, wie schwierig die Trennungserfahrung für sie immer ist und wie
konflikthaft ihr Umgang miteinander, immer noch zur Verfügung haben; wenn sie sich vielleicht in
einem Dämmerzustand oder einem vorübergehenden Schlummer befinden, versucht er, sie zu
aktivieren und Blockaden, die ihre Nutzung verhindern, zu lösen.

Zu seinen Bemühungen, die Kooperationsfähigkeit der Eltern zu fördern, gehört das Thema
Akzeptanz. Der Sachverständige macht den Eltern klar, daß sie beide Eltern sind, gleichberechtigt
und gleichwertig, daß sie beide gleich wichtig für das Wohlergehen und die Entwicklung ihrer
Kinder sind. Er erklärt ihnen, daß ihre unterschiedlichen Vorstellungen von Erziehung und Umgang
mit kindlicher Entwicklung kein Grund für Streit oder gegenseitige Abwertung sind, sondern
Ausdruck ihrer unterschiedlichen Persönlichkeiten, ihrer je eigenen Lebensgeschichte, und daß sie
keinen Nachteil für ihre Kinder darstellen, sondern eine Bereicherung, daß die kindliche
Entwicklung von der Unterschiedlichkeit und Widersprüchlichkeit der elterlichen Anregungen
profitiert. Der Sachverständige ermuntert die Eltern nicht nur, sich gegenseitig als Eltern in ihrer
jeweiligen individuellen Besonderheit zu respektieren, sondern weist sie zugleich auf die
Notwendigkeit hin, gemeinsam bestimmte Regeln, die für die Erziehung der Kinder und ihr
Wohlergehen aus fachlicher Sicht unerläßlich sind, zu formulieren und einzuhalten. Dieses
Regelwerk ist notwendig, um den Kindern in einer schwierigen Lebenssituation eine klare
Orientierung zu ermöglichen, um ihnen noch mehr Verwirrung in ihren Gefühlen und Gedanken zu
ersparen, und um zu verhindern, daß sie beginnen, die Eltern gegeneinander auszuspielen. Diese
letzte Möglichkeit wird von Kindern gerne genutzt, wenn die Eltern im Streit miteinander liegen,
und aus ihrer Sicht liegt in ihr einerseits eine sinnvolle Logik, weil das Ausspielen der Eltern
gegeneinander einer der wenigen Lichtblicke für Kinder im Trennungsprozeß sein kann;
andererseits signalisiert ein solches Verhalten, daß Kindern klare, für ihren sozialen Lernprozeß
notwendige Koordinaten fehlen, was ihrem Wohlergehen nicht förderlich ist.

Ganz praktisch wird der Sachverständige auch dann, wenn er den Eltern nahelegt, unabhängig
von ihren je eigenen Gründen für ihr Auseinandergehen, sich auf eine gemeinsame Version der
Trennung zu verständigen. Ihre Kinder werden mit der Entscheidung der Eltern, nicht länger
zusammenleben zu wollen, konfrontiert, ohne eine auch nur annähernde Klarheit über die
Beweggründe der Eltern zu haben. Die wenigen Worte, die Eltern in der Regel ihren Kindern
gegenüber zu diesem Thema fallen lassen, stiften mehr Verwirrung und Unruhe, als daß sie
durchschaubar machen, was geschehen ist. Erst wenn es den Eltern gelingt, in einem
gemeinsamen Gespräch mit ihren Kindern - und schon Vorschulkinder haben nicht nur Wunsch,
mehr zu erfahren, sondern verstehen auch, wenn sie ihren Verständnismöglichkeiten
angemessene Worte hören - zur erläutern, daß sie nicht mehr zusammenleben wollen und
können, weil sie sich nicht mehr lieben, weil sie sich nicht immer nur streiten wollen, weil sie
festgestellt haben, daß sie lieber ohne den anderen leben oder ähnliches; daß sie aber ihren
Kindern Eltern bleiben werden, weiterhin für sie Verantwortung tragen und sich gemeinsam um sie
kümmern wollen. Ein solches Gespräch kann viel seelischen Ballast von den Kinder nehmen,
ihnen ein Gefühl der Befreiung vermitteln.

Schließlich gehört zur praktischen Tätigkeit des Sachverständigen, daß er den Eltern Mut macht
und es als legitim und für einen psychohygienischen Umgang mit sich selbst notwendig erläutert,
wenn sie, bei allem Bemühen um eine gemeinsame Elternschaft, sich auch Raum für ihren
eigenen Schmerz lassen, sich Phasen des Rückzugs und der Abgrenzung gestatten, in denen sie
mit sich selbst und ihre eigenen Gedanken und Gefühlen beschäftigt sein können. Hier ist nicht
von Wochen oder Monaten die Rede, sondern von innerhalb des Zeitrahmens einer
sachverständigen Tätigkeit überschaubaren Zeiträumen, in denen die Eltern die Möglichkeit haben
müssen, das zu verarbeiten und für sich zu klären, was durch das sachverständige Eingreifen
aufgewühlt wird, aufbricht. Ähnlich sollte der Sachverständige die Eltern darauf hinweisen, daß sie
Zeit und Raum zur Verfügung stellen sollten für die regressiven Verarbeitungsmechanismen ihrer
Kinder, die in einer Trennungsphase mit Sicherheit auftreten und von den Eltern viel
Aufmerksamkeit, Zuwendung und Unterstützung verlangen.


2.3.4 Politische Arbeitsinhalte

In die sachverständige Arbeit fließen Arbeitsinhalte ein, die über die spezifische Problematik der
jeweils betroffenen Familie und über ein fachlich, also theoretisch und methodisch, fundiertes
Agieren, hinausreichen. Sie heißen hier politisch, weil sie den sich trennenden Eltern - direkt oder
mittelbar, je nach konkreter Situation - Einsichten und Verhaltensmöglichkeiten vermitteln, die nicht
nur für den Umgang mit dem anderen Elternteil und den eigenen Kindern, sondern für soziales
Verhalten überhaupt von Bedeutung sind. Der Sachverständige betreibt Aufklärung im besten,
bereichernden Sinne, indem er sein Fachwissen, seine methodischen Kenntnisse und seiner
Erfahrungen nutzt, um Erkenntnisse und Wissen der Eltern zu fördern. Er befähigt sie auf diese
Weise, zukünftig mit sich selbst und ihrer Umwelt eventuell anders als bisher umzugehen: besser
zuzuhören, Gefühle zu äußern, aber sie auch zu kontrollieren, Lösungen zu suchen statt Konflikte
zu schüren, Mitmenschen ernst zu nehmen und in ihrer Eigenart zu akzeptieren usw.

Aufklärend stellt der Sachverständige sein Wissen um die kindlichen Reaktionen auf Trennung und
Scheidung und ihre Dynamik genauso zur Verfügung wie das über die elterlichen Gefühle im
Zusammenhang mit dem Auseinandergehen zweier Partner und die Verarbeitungsmechanismen
und -möglichkeiten, um deren Nützlichkeit in Krisensituationen er weiß. Er bietet aus seinem
methodischen Repertoire Formen des Umgangs miteinander in Konfliktsituationen an und weist
auf Wege zur Selbsthilfe und institutionelle Hilfeangebote hin, die ihnen zur Verfügung stehen, auf
Unterstützungs- und Beratungsangebote. Schließlich versucht er mit den Eltern die soziale
Dimension ihres Verhaltens in Bezug auf kindliche Lernprozesse auszuloten und zu verändern: Ihr
Umgang mit einer prekären Konfliktsituation ist modellhaft für das soziale Lernen ihrer Kinder, ihre
Eltern demonstrieren ihnen, ob Konflikte zu Eskalation der feindseligen Auseinandersetzungen
führen müssen oder dazu dienen können, neue Wege der Konfliktregulierung und der
Vereinbarung zu finden. Aufgeklärte Eltern können den sozialen Lernprozeß ihrer Kinder
unterstützen und müssen ihn nicht behindern.

2.3.5 Zielbestimmung

Das vom Sachverständigen in seiner Tätigkeit für das Familiengericht und die Trennungsfamilie
verfolgte Ziel ergibt sich aus den bisherigen Überlegungen zu seiner Aufgabenstellung zwingend:
Er will erreichen, daß die künftige Sorge für die Kinder nach einer Trennung der Familie - also das
Sorgerecht, in juristischer Terminologie - nicht im Korsett eines rechtlichen Konzepts erstickt,
sondern von allen beteiligten Personen - Fachleuten wie Eltern - als gemeinsame elterliche
Verantwortung für die gemeinsamen Kinder über die Trennungsphase hinaus verstanden und
entsprechend behandelt wird. Sein inhaltliches Ziel, ein einvernehmliches Konzept der elterlichen
Verantwortung als Ergebnis seiner sachverständigen Arbeit zu erreichen, ist gekoppelt an das
strukturelle Ziel, Richter, Anwälte und Jugendamt davon zu überzeugen, daß es für das
Kindeswohl am sinnvollsten und notwendig ist, sich seinem Arbeitskonzept anzuschließen. Wenn
er sein zweites Ziel erreichen kann, tragen alle gemeinsam zur Sicherstellung der Beziehung der
Kinder zu beiden Elternteilen durch das Entstehen einer Nachscheidungsfamilie.

2.4 Definition der Sachverständigenrolle

Die Sachverständigenrolle läßt sich von seinen Aufgaben her definieren. Im Vordergrund steht
seine Souveränität, die seiner sachverständigen Arbeit. Er wird vom Familien- oder
Vormundschaftsgericht als Experte angefragt, als psychologischer Fachmann. Aus dieser Position
ergibt sich seine Gleichberechtigung im Verfahren zu den anderen Fachleuten, dem Richter, den
Anwälten, den Vertretern der Jugendhilfe. Er ist ihr fachlicher Partner und beantwortet ihnen
Fachfragen, wie ein Bausachverständiger Fragen zu seinem Fachgebiet beantwortet.

Der Beweisbeschluß, der seiner Arbeit zugrundeliegt, setzt ihn nicht als “heimlichen” Richter,
sondern als psychologische Fachkraft in Gang. Er weist seine fachliche Arbeit zunächst dadurch
aus, daß er psychologische Fragestellungen formuliert, die sich, wenn er ein Arbeitskonzept
entwickelt, aus der gerichtlichen Fragestellung notwendig ergeben. Nach Aktenlage und
Erstgesprächen ist er in der Lage, seine psychologischen Fragen zu formulieren und sie, nach
Abschluß seiner Tätigkeit, zu beantworten. Diese Definition seiner Rolle verlangt, daß er die
gerichtliche Fragestellung, auch wenn der Richter nach Vorschlägen für das Sorge- oder das
Umgangsrecht fragt, psychologisch beantwortet, also Umgangsregelungen vorschlägt und sich zur
elterlichen Verantwortung äußert.

2.5 Methodik

Das methodische Vorgehen eines Sachverständigen unterscheidet sich von dem eines Gutachters
grundlegend. Weniger bedeutend ist, was er nicht tut: Verzicht auf Testbatterien, möglichst auf
einzelne psychodiagnostische Tests, auf Objektivität im testtheoretischen und methodologischen
Sinne, auf Be-Gutachtung von Menschen. Der wesentliche Unterschied liegt in indem was er im
Vergleich zum Gutachter tut: Eine lösungsorientierte Situations-, Problem- u. Entwicklungsanalyse.
Für diese Analyse benötigt er eine gründliche, themenbezogene Anamnese der Beteiligten, eine
Exploration, die möglichst vollständige Einblicke in die bestehende Situation, ihre Bedingungen
und ihre Dynamik, ermöglicht, und ergänzende Interviews zu Einzelfragen, eventuell auch mit
Dritten, soweit sie zum Verständnis und zur Veränderung der Situation beitragen können.

Wenn er im engeren Sinne Psychodiagnostik betreibt, greift der Sachverständige auf die
Möglichkeiten einer Systemischen Diagnostik zurück,  die das menschliche Miteinander als
strukturelle Koppelung zwischen verschiedenen Systemen und Subsystemen ansieht. Der
Interaktionsprozeß verläuft über verschiedene Phasen, die es herauszuarbeiten gilt, wie seine
Inhalte und die vorherrschenden Kommunikationsmuster. Von Bedeutung für die sachverständigen
Untersuchungen sind die Kommunikation und Interaktion zwischen den Subsysteme - etwa den
Eltern, Eltern und Kindern, den Kindern usw. -, ihre Regeln, die gegenseitigen Erwartungen, die
stattgefundenen und möglichen Veränderungen, Chancen der Koevaluation einzelner
Subsysteme. Weiter läßt sich eine Reihe anderer Charakteristika sozialer Systeme in die
sachverständige Untersuchungs- und Interventionsarbeit integrieren, etwa ihre Vernetztheit, die
Komplexität, Anzahl und Art ihrer Relationen, ihre Eigendynamik, ihre mangelnde
Prognostizierbarkeit und die Tatsache, daß in ihnen immer ein offener Zielzustand herrscht, eine
Polytelie.

Schließlich zeichnet die sachverständige Tätigkeit eine methodische Variante aus, die sich als
seine vielleicht größte Stärke bezeichnen läßt: Seine Involviertheit in das familiäre System, seine
zeitweilige Zugehörigkeit. Als Bestandteil des Systems hat er die Möglichkeit, gewissermaßen aus
der “Binnenperspektive” die Trennungsdynamik kennenzulernen und von innen her an ihrer
Veränderung mitzuwirken, als Dramaturg oder Moderator, wie oben beschrieben, also aus einer
dennoch notwendigen und von ihm definierten Distanz.

Sachverständige Tätigkeit ist methodisch also, zusammengefaßt betrachtet, eine Kombination aus
Diagnostik, Beratung und Intervention mit dem Ziel der Veränderung von Personen und ihrer
Beziehungen, des gestaltenden Eingriffs in die Trennungsdynamik. Das Arbeitskonzept
sachverständiger Tätigkeit unterscheidet sich nicht von dem einer qualifizierten Beratungsarbeit:
Es werden zunächst Einzelgespräche mit den Eltern geführt, dann gemeinsame Elterngespräche,
bei Bedarf werden Gespräche mit den Kindern eingebunden, die in zwischenzeitlichen oder
abschließenden Familiengesprächen münden können.  Wenn schließlich gemeinsame
Ergebnisse erreicht worden sind oder sich herausstellt, daß sich nicht erreichbar sind, wird ein
Vorschlag an das Gericht formuliert, der mit den Eltern - und eventuell mit den Kindern -
besprochen wird, so daß sie in den Verlauf der Erarbeitung der psychologischen Stellungnahme
an das Gericht bis zum Schluß eingebunden sind.

Dieses methodische Konzept ist nicht-normativ, es ist als entwicklungs- und wachstumsorientiert
zu qualifizieren und unterscheidet sich damit substantiell von dem, das einem konservativen
Gutachten zugrunde liegt.

2.6 Beziehung zu den Klienten

Sowohl aus den inhaltlichen Grundlagen als auch aus dem methodischen Konzept einer
handlungs- und lösungsorientierten sachverständigen Tätigkeit ergeben sich definitive Grundsätze
für den Umgang Sachverständiger mit ihren KlientInnen. Zunächst einmal, als “goldene Regel”,
müssen sie ernstgenommen werden, in ihrer persönlichen Eigenart, mit ihrem spezifischen Leiden,
mit ihrer Vorstellung von Umgang mit ihren Kindern, mit ihrer subjektiven Wahrheit über die
Trennung und ihre Vorgeschichte. Eltern haben ein Recht auf ihre Gefühle, auch auf die negativen
gegenüber dem anderen Partner, und auf ihre subjektive Wahrheit über die Trennungsgeschichte
und die Gründe für das partnerschaftliche Scheitern, auch wenn sie wie eine eigene Welt, wie ein
negativer Abdruck der Wahrheit des anderen erscheinen. Der abgegriffene Satz aus der
psychotherapeutischen Arbeit, daß es wichtig ist, einen Patienten dort abzuholen, wo er gerade
steht, gilt für den fachlichen Eingriff in den Trennungs- und Scheidungsprozeß in besonderer
Weise: Nur wenn es dem Sachverständigen gelingt, die seelisch und interaktiv vorherrschenden
Bedingungen zu erfassen und zur Basis seines Handelns, seiner Untersuchung, zu machen, wird
er sich selbst die Chance erarbeiten, die Eltern mit seinen Überlegungen und Vorschlägen zu
erreichen und zum Mitmachen zu bewegen.

Ziel dieses behutsamen Aufbaus einer kommunikativen Basis zu den Eltern ist es, durch das
eigene Beispiel im Umgang mit den Eltern ihnen zu demonstrieren, in welcher Weise und in
welchem Ausmaß gegenseitige Achtung sich zu einer fruchtbaren Basis für ein konfliktarmes
Miteinander verdichten kann. Sie werden so ermuntert, sich gegenseitig als Eltern zu akzeptieren.
Zugleich wird es auf diesem Wege möglich, ihre Selbstachtung aufzubauen oder zu schützen: Auf
der Basis von gegenseitiger Akzeptanz läßt sich vermitteln, wie groß der Schritt von der
Hinnahme, der Erduldung einer autoritären Gerichtsentscheidung ist, die notwendig wird, weil zwei
erwachsene Eltern nicht in der Lage sind, sich über das Wohlergehen ihrer Kinder zu
verständigen, hin zu einer selbstbewußten gemeinsamen Lösung ist, die sie dem Gericht
präsentieren können und die der Familienrichter in einer abschließenden Gerichtsverhandlung nur
noch “absegnen” muß.

Nicht weniger bedeutsam für den fachlichen Eingriff in die Trennungsdynamik ist eine andere, eine
fordernde Seite der Beziehung zu den KlientInnen. Als Psychologe/Psychologin, die intervenieren
und beraten, haben Sachverständige nicht zuletzt die Aufgabe, Ansprüche an die erwachsenen
Menschen, die Eltern, zu stellen. Zu diesen Ansprüchen gehört etwa die Forderung, Reste an
Kränkungen und Verletzungen aus der Partnerschaft, Leidensprozesse, die nicht beendet sind,
sondern immer wieder in die aktuellen Versuche der elterlichen Kooperation eindringen oder sie
gar verhindern, aktiv anzugehen, also sich eventuell auch fachliche Hilfe - Beratung,
Psychotherapie - zu holen, statt mit ihnen die Beziehung zum anderen Elternteil und damit indirekt
die Kinder zu belasten. Dieser Anspruch ist nicht nur legitim, er ist notwendig, weil er die Eltern als
Erwachsene ernst nimmt, die andere Ressourcen und Unterstützungssysteme zur Verfügung
haben als ihre Kinder, und ihnen verdeutlicht, daß unter den Voraussetzungen einer
flächendeckenden Beratungsstruktur kein Mensch mit seinen Problemen oder inneren Konflikten
alleine bleiben muß; er ist schließlich auch wichtig, weil er verhindern hilft, daß letztlich die Kinder
als Partnerersatz für Gespräche, die sie überfordern, mißbraucht werden, oder unter dem
Leidensprozeß der Eltern auch selbst leiden, weil ihnen die notwendige Aufmerksamkeit, die
nötige Zuwendung eines Vaters oder einer Mutter, die von ihren eigenen Problemen vereinnahmt
werden und deren Wahrnehmung für die Bedürfnisse ihrer Kinder zwangsläufig getrübt ist,
verloren gehen.

Ernstnehmen bedeutet also nicht Verzicht auf Kritik oder Vorschläge zur Veränderung von
Verhalten und Einstellungen, sondern ist ihre Grundlage, weil es den Beteiligten deutlich macht,
daß sie akzeptiert und nicht oberlehrerhaft belehrt werden sollen, sondern daß sie zwar einen
legitimen Anspruch auf die Besonderheit ihrer Person haben, aber keinen auf eine Überschreitung
von Grenzen gegenüber anderen Menschen oder von Erziehungsmethoden, die aus fachlicher
Sicht der Entwicklung von Kindern nicht förderlich sind. Zum Angebot der Unterstützung im
Trennungsprozeß und bei der Suche nach einer dem Kindeswohl angemessenen
einvernehmlichen Lösung gehört es, den Eltern Grenzen aufzuzeigen, wenn sie gegenüber
anderen Menschen - dem anderen Elternteil, den Kindern, selbstverständlich auch dem
Sachverständigen - übergriffig oder verletzend, abwertend oder respektlos oder gar gewalttätig
werden, körperlich oder seelisch.


2.7 Ergebnisse für die Beteiligten

Die Ergebnisse, die der Sachverständige erreicht - erreichen kann, Erfolge wird er nicht
garantieren - unterscheiden sich von denen, die der Gutachter erreichen kann oder wird, nicht nur
oberflächlich, sondern grundsätzlich.

Die zeitgemäße sachverständige Tätigkeit hat für den Sachverständigen dann eine gute Qualität,
wenn er einen erfolgreichen Beitrag geleistet hat, die Mitglieder der Trennungsfamilie aus einer für
alle belastenden, destruktiven, unfruchtbaren Konstellation zu befreien und am Aufbau eines
gemeinsamen Nachscheidungsprojekts mitzuwirken.

Dem Familien- oder Vormundschaftsrichter wird die qualitative Gewichtung der sachverständigen
Arbeit leicht gemacht, denn er muß, statt ein Gerichtsurteil zu fällen und zu begründen,
gemeinsam mit den Eltern und ihren Anwälten den elterlichen Vorschlag nur noch rechtlich
fixieren.

Auch die Eltern werden die Qualität der Ergebnisse ihrer Anstrengungen spüren und zu schätzen
lernen, wenn sie erfahren, daß sie sich von weiterem Gerichtsstreß befreit haben, daß der
Beziehungsstreß wegfällt oder sich doch erheblich vermindert hat und daß sie in der Erziehung der
Kinder und bei der Ausübung der Verantwortung für ihre Entwicklung Entlastung durch den
anderen Elternteil erfahren.

Die Kinder, am ärgsten betroffen von der Trennungsdynamik, profitieren auch am meisten von
einem positiven Ergebnis der sachverständigen Arbeit: Sie erleben - oft erstmals seit Jahren -
Angstfreiheit, sie können innerlich entspannen, zu ihrer Fröhlichkeit zurückfinden. Das Lachen
kehrt zurück - wer jemals ansehen konnte, wie es sich einstellt, wenn Kinder erstmals nach
Monaten manchmal nach Jahren ihre Eltern in einem friedlichen Miteinander erleben, weiß, was
sachverständige Tätigkeit, zeitgemäß verstanden und praktiziert, bewirken kann.

III. Das Rheydter Modell
Beim Amtsgericht Mönchengladbach - Rheydt wird in streitigen Sorge- und
Umgangsregelungsverfahrenein Verfahren regelmäßig praktiziert, welches nachfolgend aufgezeigt
werden soll :

Die regelmäßige Vorgehensweise erfolgt in 5 Schritten:

1. Nach Eingang des Antrages wird dieser dem Jugendamt übermittelt. Dieses versucht, unter
Einsatz des Sachverstandes des/der SozialarbeiterIn zwischen den Eltern zu vermitteln. Bei
Gelingen wird entweder  der Antrag zurückgenommen oder es erfolgt eine lediglich die Lösung
bestätigende Gerichtsentscheidung.

2. Gelingt zunächst keine Lösung im Interesse der Kinder, so wird der psychologische
Sachverständige eingeschaltet. Dieses geschieht durch einen Beweisbeschluß mit folgendem
Wortlaut:
Es soll Beweis erhoben werden über die Frage, ob im vorliegenden Fall aus psychologischen
Gründen eine Ausnahme von der Regel gemacht werden muß,
( ) daß die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht,
( ) daß der persönliche Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen dem Kindeswohl am besten
entspricht,
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Der Sachverständige wird gem § 404 a ZPO beauftragt, zunächst mit den Eltern und dem/n
Kind/ern zu versuchen, unter Einsatz seines Sachverstandes eine einvernehmliche Regelung zu
finden.
Für den Fall des Scheiterns dieses Versuches soll der Sachverständige ein schriftliches
Gutachten vorlegen, aus dem sich auch ergibt, woran die einvernehmliche Regelung gescheitert
ist, welche Maßnahmen möglicherweise vom Gericht getroffen werden können, um dem Kind
beide Elternteile zu erhalten bzw. zurückzugeben.

Der Sachverständige wird unter Einsatz seines Sachverstandes zunächst versuchen, eine am
Kindeswohl orientierte Lösung zu erarbeiten. Gelingt dieses, wird ein Anhörungstermin anberaumt,
in dem wie unter 1) beschrieben verfahren wird. Es ist hervorzuheben, daß die Erarbeitung einer
einvernehmlichen Lösung in vielen Fällen dem Sachverständigen nicht deshalb gelingt, weil er
etwa klüger ist als die/der SozialarbeiterIn. Vielmehr hat er andere Ansätze und kann auf der
Vorarbeit des Jugendamtes und des Richters aufbauen.

3. Ist die Kooperationsbereitschaft der Eltern wenig ausgeprägt, so wird der Sachverständige seine
Vermittlungsversuche unter Einbeziehung Dritter fortsetzen. Oft zeigen die Einbeziehungen von
elterlichen Bezugspersonen, etwa Anwälten, Großeltern, neuen Partnern, Erfolge, weil Eltern
deren Rat akzeptieren. Bei Erfolg wird nach dem Muster der 1.Stufe weiter verfahren.

4. Ist diese Stufe ebenfalls erfolglos gewesen, unterrichtet der Sachverständige mit einer
psychologischen Stellungnahme das Gericht. Dieser beraumt einen Anhörungstermin an, an dem
die Eltern, ihre Anwälte, das Jugendamt und der Sachverständige teilnehmen. Dieser Termin wird
gestaltet als “ round - table - Gespräch “ , allerdings wird bewußt die Rolle des Richters als
staatlich beauftragter Wächter über das Kindeswohl durch Nutzung des Sitzungsaales und der
Robe herausgestellt. In diesem Gespräch können zunächst die Eltern ihre Positionen
verdeutlichen, dann ggf. die Anwälte, dann der Sachverständige. In dieser Phase kann es  drei
Alternativen geben:
a) Es kann eine Lösung erarbeitet werden. Dann wird wie unter 1 ) beschrieben verfahren.
b) es kann noch keine Lösung erarbeitet werden. Die Eltern erkennen aber, daß eine Lösung
möglicherweise noch nach weiterer Klärung herbeigeführt werden kann. Dann wird erörtert, ob
die Moderation durch den/die SozialarbeiterIn oder durch den Sachverständigen erfolgen soll.
Bei Erfolg wird in einem weiteren Termin wie  in der Stufe 1 verfahren.

5. Ist die Stufe 4 erfolglos beendet und eine Kooperationsmöglichkeit und -Wille nicht vorhanden,
so wird durch den Sachverständigen in Einzelgesprächen mit den Eltern und dem/n Kind/ern die
kindliche Position festgestellt. Hier kommt die eigenständige Vertretung des Kindes, der
Verfahrenspfleger nach § 50 FGG , ins Spiel. Er vermittelt dem Sachversändigen, dem Gericht
und den übrigen Beteiligten die kindliche Position. Der Sachverständige erstellt sein Gutachten,
in welchem er die Lösung skizziert, die aus seiner Sicht für das Kind die am wenigsten
belastende ist. Aus seiner Darstellung des Herganges der Gespräche kann der Richter die
Persönlichkeit der Elternteile und deren gegenwärtige Defizite gut ablesen. Es ist also nicht
erforderlich, daß der Sachverständige sich als der heimliche Richter aufspielt, er kann in seiner
Rolle als Berater des Richters bleiben.
In dieser Phase ist es von außerordentlicher Wichtigkeit, daß der Richter das Kind kennenlernt. Er
hat die Eltern schon kennengelernt, ohne eigene Vorstellungen vom Kind dürfte für ihn eine
Entscheidung nicht möglich sein. Die bisherigen Erkenntnisse über das Kind, seinen Willen, seine
Neigungen, hat er bisher nur  mittelbar durch die Eltern, das Jugendamt, den Verfahrenspfleger
und den Sachverständigen gewonnen. Nun muß er auch unmittelbar sich ein Bild von der
Persönlichkeit des Kindes machen. Daß diese Anhörung gesetzlich vorgeschrieben ist, sei nur am
Rande erwähnt. Das gilt unabhängig vom Alter des Kindes, wobei man sich vorstellen kann, daß
bei ganz kleinen Kindern aus deren Anhörung Erkenntnisse nicht gewonnen werden können. Bei
einer kindgerechten Ausgestaltung der Anhörung, möglichst in der gewohnten Umgebung des
Kindes, etwa im Kindergarten oder der Schule , wird diese von Kindern als wenig belastend
empfunden, sondern eher als Gelegenheit, dem Richter etwas mitzuteilen.
Nach einer fakultativen nochmaligen Anhörung ergeht die Entscheidung zum Sorgerecht bzw. zum
Umgang.
Auch aus Anlaß eines Umgangsregelungsvefahrens können von Amts wegen
Sorgerechtsmaßnahmen erforderlich sein, die mit den Eltern vorher besprochen werden. Zu
denken ist dabei an den Entzug der elterlichen Sorge, soweit es erforderlich ist, den Kontakt des
Kindes mit dem anderen Elternteil sicherzustellen.

IV. Resümee der Zusammenarbeit zwischen Richter und Sachverständigem

Aus den vorstehenden juristischen und psychologischen Überlegungen ergibt sich als
verbindendes und verbindliches Kriterium für eine Zusammenarbeit zwischen dem Familien- und
Vormundschaftsrichter und dem Sachverständigen das Kindeswohl. Beide ergreifen, jeder auf
seine Weise, mit seinen verfügbaren theoretischen und methodischen Instrumentarien, Partei für
die Kinder, deren Eltern sich trennen, und für ihre Zukunft. Indem sie die Definition des
Kindeswohls, wie sie der sachverständigen Arbeit zugrundeliegt, zur Basis auch ihrer
gemeinsamen Bemühungen um eine Lösung für die Trennungsfamilie machen, sind sie parteilich
auch für die Eltern: Das so verstandene Kindeswohl ist dann gesichert, wenn die Eltern sich auf
eine Kooperation in Bezug auf die elterliche Verantwortung geeinigt haben, also den
Trennungskrieg zwischen sich zumindest zu einem Waffenstillstand im beiderseitigen Interesse -
und natürlich in dem der Kinder - haben werden lassen.

Richter und Sachverständiger sind sich weiter einig, daß die sachverständige Beratung der Eltern -
die öfter ergänzt wird durch eine Gerichtsverhandlung, die als Beratungstermin gemeinsam mit
Anwälten und Jugendhilfe zu verstehen ist, wie in der Darstellung des Rheydter Modells skizziert -
das konkrete Ziel verfolgt, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Eltern zu erreichen. Für den
Richter wird erfahrbar, daß ein solches Ergebnis der juristisch-psychologischen Liaison eine völlig
andere Qualität für alle beteiligten Menschen hat, als eine richterliche Entscheidung, deren
entmündigender, autoritärer Charakter den Eltern wie den Kindern erspart bleibt. Das Vehikel für
die Sicherung dieser Qualität ist die Stärkung der elterlichen Entscheidungsautorität über die
Stärkung ihres Selbstbewußtseins als Eltern und ihre elterliche Verantwortung, zu der Richter wie
Sachverständiger beitragen. Beide verfolgen das Ziel, die letztlich gefundene Lösung, die identisch
ist mit einer nach dem Gesetz notwendigen Entscheidung, für die Zukunft tragfähig zu machen;
beide wissen, daß sie zukunftsfähig nur sein wird, wenn die Eltern sie selbstbestimmt entwickelt
und geformt haben, wenn sie ihnen also nicht durch den Richter aufgezwungen worden ist.

Einig sind sich der psychologische und der juristische Fachmann auch darin, daß - wenn im
Rheydter Modell die vorletzte oder gar die letzte Stufe erreicht sind - es notwendig sein kann,
einen  psychischen Machtmißbrauch von Elternteilen zu benennen, die nicht bereit sind, ihre
eigenen Interessen und Gefühle so weit zu kontrollieren und zu bearbeiten, daß es ihnen möglich
wird, Kindeswohl und elterliche Verantwortung als primäre Aufgaben im Trennungsprozeß zu
betrachten und zu behandeln. Eine hartnäckige, nicht aufzulösende Kooperationsabwehr der
Eltern hat zur Folge, daß die Freiwilligkeit der Mitarbeit, der Zusammenarbeit mit den Vertretern
des staatlichen Wächteramtes - Richter und Jugendamt - und des Kindeswohls - Sachverständiger
- aufgehoben wird. Richter wie Sachverständiger erblicken in dieser Abwehr, in dieser
Verweigerung von im Interesse des Kindeswohls notwendiger Einsicht, einen Mangel an elterlicher
Erziehungskompetenz, an elterlicher Verantwortung oder Verantwortungsbereitschaft. Aus ihm
leiten sie eine akute Gefährdung der Kinder ab, die sie, in aller Deutlichkeit und unter Hinweis auf
die möglichen rechtlichen und eingreifenden Konsequenzen, bewerten und benennen.

In diesem Sinne bleibt die juristisch-psychologische Koalition dem staatlichen Wächteramt
verpflichtet, sie nimmt ihre Verantwortung gegenüber den beteiligten Menschen ernst, nicht zuletzt
dadurch, daß sie noch in der Phase der elterlichen Verweigerungshaltung, aufklärend und auf
Verstehen und Einsehen hoffend interveniert. Hier entsteht nicht eine Situation, in der Richter und
Sachverständiger gemeinsam Druck auf die Eltern ausüben; sie greifen den Druck, dem die Eltern
durch ihr unkooperatives Verhalten ihre Kinder auf diese nachhaltig schädigender Weise
aussetzen, auf und geben ihn an sie zurück. Nur auf diesem Wege kann es, wenn die Abwehr der
Eltern gegen Veränderung einer konflikthaften Trennungssituation hartnäckig bleibt, gelingen, sie
diesen Druck selbst spüren, seine Auswirkungen auf die Kinder wenigstens erahnen zu können.

In dieser Gestaltung der Allianz zwischen Richter und Sachverständigem liegt zum einen die
Chance, ihre Potentiale zu nutzen und gemeinsam einen Prozeß zu gestalten, in dem elterliche
Verantwortung entstehen, sich entfalten und geformt werden kann und damit das Kindeswohl
einen sicheren Ort in den Gefühlen, Einstellungen und Verhaltensweisen der Eltern findet. Zum
anderen haben sie die Chance, noch als Machtinstanz, wenn sie von den Eltern genötigt werden,
als solche zu  fungieren, konstruktiv, erkenntnisfördernd und verhaltensverändernd zu wirken. Das
Potential an Zivilcourage, an Fachkenntnissen und an sozialer Kompetenz, das für ein solches
Vorhaben notwendig ist, kann als synergetischer Effekt des Zusammenspiels zweier Fachleute
verstanden werden, die sich auf ein neues Denken und Handeln in ihren jeweiligen Fachgebieten
und in ihrer Zusammenarbeit eingelassen haben.

  Jopt 1988
  Dieser Hinweis ist verweist darauf, daß nicht nur die Juristen von den Psychologen, sondern auch umgekehrt diese von juristischen Fortschritten
gelernt haben: Das BVG-Urteil von 1982 zum Sorgerecht, die UNO-Kinderrechtskonvention von 1986, das KJHG von 1996 und die Debatten um
das neue Kindschaftsrecht haben das psychologische Denken und Handeln im forensischen Umfeld befruchtet und beflügelt.
  Im Singular werde ich, um der Leserlichkeit willen, die männliche Form verwenden, meine aber selbstverständlich die Kolleginnen und weiblichen
Fachleute immer mit. Im Plural werde ich das große “I” als Lösung für die Geschlechterfrage in der Formulierung verwenden.
  Der Unterschied zwischen gutachterlicher und sachverständiger Tätigkeit ist der zwischen den beiden Modellen. Die klassische Begutachtung, wie
sie der klassische Gutachter vornimmt, heißt so, weil hier ein menschlicher Gegenstand nicht anders als ein materieller begutachtet wird. Die
methodenzentrierte Vorgehensweise verlangt eine Subjekt-Objekt-Beziehung zwischen Gutachter und Klient: Subjekt, also handelnder,
selbstbewußter, aktiver Mensch, ist der Gutachter, der Klient bleibt für ihn ein Gegenstand, an den er seine diagnostischen Instrumente, die eine
“objektive” Distanz - der alles Menschliche fremd ist - zwischen ihm und den Untersuchten herstellen, legt, ähnlich wie der Zahnarzt seine Zange
und der Maurer seine Kelle als Instrumente verwenden. Sachverständige Tätigkeit verliert diesen instrumentellen Charakter, ihre Methodik verlangt
die Annäherung an die Klienten, die nicht mehr Objekte, sondern gleichberechtigte Subjekte sind. Der Sachverstand des zeitgemäß arbeitenden
Psychologen verbietet eine Begutachtung von Menschen. Die weiteren Ausführungen werden die Unterschiede im einzelnen erläutern.
  Die folgenden Ausführungen zum konservativ-klassischen Modell gutachterlicher Tätigkeit stützen sich, neben der Kenntnis der
GutachterInnenausbildung während des Studiums und den Erfahrungen aus vielen Diskussionen, auf etwa einhundert Gutachten, die der Verfasser
in den letzten Jahren gelesen und zu denen er teilweise Expertisen angefertigt hat.
  So pauschal sie klingt, so zutreffend ist diese Bewertung der theoretischen Grundlagen klassischer Gutachtenerstellung. Nicht nur die dem Verfasser
vorliegenden Gutachten, sondern auch viele andere, die von KollegInnen gelesen worden sind, oft mit der Bitte verzweifelter Eltern, sie auf ihre
wissenschaftlichen Grundlagen hin zu überprüfen, bestätigen die Einschätzung. Sicher finden sich wohltuende Ausnahmen; aber vor allem
Familien- und Vormundschaftsrichter sollten sich klarmachen, daß sie in aller Regel mit einem Gutachten ein wissenschaftlich nicht fundiertes,
nicht ausgewiesenes und deshalb genau genommen für eine gerichtliche Entscheidung unbrauchbares Produkt in Händen halten.
  Diese Definitionsfrage ist keineswegs trivial. Im strafrechtlichen Bereich - Glaubwürdigkeit, Schuldfähigkeit - stehen den juristischen immer auch
psychologische Begriffe gegenüber, denen eigenständige psychologische Definitionen und theoretische Begründungen zugrunde liegen, unabhängig
davon, wie überzeugend oder verbindlich oder wissenschaftlich aktuell sie immer sein mögen. Im familien- und vormundschaftsrechtlichen Umfeld
hingegen machen klassische GutachterInnen sich eine fachfremde Begrifflichkeit zu eigen, sie argumentieren und begründen in rechtlichen
Kategorien, reduzieren sich selbst also auf Hilfsrichter. In welchem Ausmaß PsychologInnen diese Hilfsrichterrolle übernehmen und in ihren
Untersuchungen, Schlußfolgerungen und Empfehlungen verurteilen, aburteilen, über Lebensschicksale entscheiden, ist in der gutachtenkritischen
Literatur hinreichend beschrieben. Polemisch gewendet könnte man sagen, daß die fachlichen Defizite, von denen die klassisches Gutachten geprägt
sind, durch das fachfremde Gebaren kompensiert werden sollen.
  Zunächst hatte ich das neue Modell als “problemorientiert” etikettiert, um deutlich zu machen, daß für einen Sachverständigen, im Gegensatz zu
einem Gutachter, nicht eine Bewertung und Beurteilung von Verhalten und Einstellungen seiner Klienten Aufgabe sind, sondern der Versuch, die
Probleme zu analysieren und ihre Lösung zum Gegenstand seiner sachverständigen Arbeit zu machen, die eine Zusammenarbeit der Eltern nach der
Trennung zur Sicherung des Kindeswohls verhindern. In den Diskussionen in Bad Boll stellte sich dann heraus, daß das Attribut “lösungsorientiert”
überzeugender und treffender benennt, was Kern des sachverständigen Handelns ist. Ich habe mich entschlossen, “handlungsorientiert” zu ergänzen,
weil das aktive Handeln, der unmittelbare Eingriff in das Familiensystem, eigentlich den noch wichtigeren Aspekt der sachverständigen Tätigkeit
benennt. Insofern haben Schade & Friedrich (1998) mit ihrer Bezeichnung “interventionsdiagnostisch” den richtigen Akzent gesetzt; der
diagnostische Schlenker nimmt aber wieder zurück, was die Intervention zielsicher bezeichnet, denn für den “neuen” Sachverständigen spielt die
Psychodiagnostik nur am Rande eine Rolle.
  Der Unterschied zwischen einem klassischen gutachterlichen und einem zeitgemäßen sachverständigen Vorgehen läßt sich anhand der aktuellen
Literatur zur Gutachtenstellung eindrücklich veranschaulichen. Westhoff & Kluck (1994) sprechen in ihrer Arbeit zur Erstellung psychologischer
Gutachten, die Herr Westhoff in Bad Boll noch einmal dargestellt und aktualisiert hat mit dem Anspruch, einen Standard für gutachterliche
Tätigkeit zu formulieren, von “entscheidungsorientiertem psychologisch-diagnostischem Handeln”. Ihr Buch stellt dann auch bis ins kleinste Detail
die Schritte dar, die der Gutachter zu gehen hat, um entscheidungsorientiert zu arbeiten. Der Unterschied ist selbsterklärend: Der Gutachter soll an
der “Vorbereitung und Unterstützung von wichtigen Entscheidungen” (S. 5) mitwirken. Der Sachverständige aber will problemmindernd,
lösungsorientiert handeln, um Entscheidungen, die immer einen Eingriff in die Souveränität, in die Autonomie von Menschen darstellen, nach
Möglichkeit überflüssig zu machen. Diese Art der sachverständigen Tätigkeit läßt sich nur bedingt auf andere Bereiche - Arbeitsunfähigkeitsrente,
Schulformwahl usw. - übertragen;  für den familien- und vormundschaftsrechtlichen Bereich mit seiner besonderen sozialen Thematik aber stellt er,
am heutigem psychologischen Wissen und der verfügbaren Methodik gemessen, den Königsweg dar.
  Auch wenn nach dem neuen Kindschaftsrecht die Kinder ein Recht auf den Umgang mit beiden Elternteilen haben und ihnen zur Durchsetzung
dieses Rechts sogar ein eigener “Anwalt des Kindes” an die Seite gestellt werden kann, bleibt ihre Rechtlosigkeit faktisch erhalten: Es gibt keine
Hoffnung, daß langfristig Kinder von der überwiegenden Zahl psychologischer Gutachter, Anwälte und Familien- oder Vormundschaftsrichter s als
Subjekte so ernst genommen werden, daß sie nicht mehr als macht- und rechtlose Opfer der Trennung ihrer Eltern erscheinen. Die Erfahrungen mit
dem KJHG, das heute noch - “Papier ist geduldig” - bei der Jugendhilfe und den FamilienrichterInnen nicht wirklich angekommen zu sein scheint,
macht wenig Mut.
  In der Abschlußdiskussion der Tagung in Bad Boll empörte Herrn Willutzki sich, daß ich nicht bei jedem Sachverständigenauftrag in einer
Familiensache die Kinder “anhöre”. Ich erwiderte, daß ich kein Richter sei und deshalb auch keine “Anhörungen” von Kindern durchführe, sondern
versuche, ihre Lebenssituation zu untersuchen, mich in ihr Erleben einzufühlen und sie ernstzunehmen mit ihren Wünschen und Interessen.
Ergänzen möchte ich, daß ich nicht der Meinung bin, daß ein formaler Gestus der “Kindesanhörung” als Prinzip den kindlichen Interessen wirklich
gerecht wird. Für die Kinder ist letztlich entscheidend, ob es gelingt, ihnen beide Elternteile zu erhalten. Nach den Erfahrungen mit ihren Eltern und
JugendamtsmitarbeiterInnen, vielleicht mit Anwälten und Richtern, erspart jeder Erwachsene, der ihnen nicht zu nahe rückt, ihnen weitere
belastende Erfahrungen. Wenn es gelingt, mit ihren Eltern eine Lösung zu erarbeiten, von der sie profitieren, sind die kindlichen Interessen auch
ohne ihren Kontakt zum Sachverständigen bestens gewahrt und indirekt in den Prozeß einbezogen, nicht zuletzt indem die Eltern die Aufgabe
übernehmen, ihnen die erarbeitete gemeinsame Lösung zu vermitteln und in ihrem Sinne zu handeln. Sie werden nicht ignoriert, sondern ihnen wird
demonstriert, was sie spüren: Es ist die Aufgabe, ja die Pflicht der Eltern, sich der eigenen Verantwortung für das Wohlergehen ihrer Kinder endlich
bewußt zu werden, ohne sie oder einen Teil von ihr auf die kindlichen Schultern zu laden, was der Sachverständige - oder Richter -, der sie
einbezieht, ein Stück weit tut. Allerdings sind die Fälle, in denen nach wenigen Gesprächen mit den Eltern diese ihren Kindern eine entspannende
Lösung präsentieren können, die Ausnahmen, in den übrigen Fällen werden die Kinder als Subjekte in den Prozeß der sachverständigen
Untersuchungen einbezogen.
  Ein Überblick über die - psychologische wie juristische - Literatur zu Trennung und Scheidung in den letzten sechs Jahren führt zu einer
überraschenden Erkenntnis: Die Tatsache, daß Kollege Jopt im Jahre 1992 - vielleicht nicht erstmals, aber erstmals in dieser Weise pointiert - eine
Definition des Kindeswohls als Qualität des Familiensystems, der elterlichen Beziehungen publizierte, ist folgenlos geblieben, obwohl das Dilemma
der Antwort auf die Frage nach dem Kindeswohl mit seinem Vorschlag erstmals einer Lösung zustrebte. Was immer zu dieser Ignoranz geführt hat,
sie ist bedauerlich und macht den Hinweis nötig, daß alleine diese Definition, wie sie hier noch einmal, ergänzt und präzisiert, einen
Kindeswohlbegriff zur Verfügung stellt, die für Psychologen wie Juristen nicht nur nachvollziehbare weil theoretisch gut begründete, sondern die
auch in der Praxis handhabbare ist und Kriterien für die Einschätzung des Verhaltens von Eltern, aber auch von Jugendämtern, AnwältInnen,
RichterInnen und Sachverständigen, und für die eventuell notwendigen Veränderungen und Interventionen liefert.
  Was Freud mit seiner Laienanalyse und Wilhelm Reich mit seinen Sexualberatungsstellen, was Fachleute aus dem Gesundheitswesen mit den
Gesundheitsläden, die es in vielen Städten immer noch gibt, und Wissenschaftler mit der Eröffnung von Wissenschaftsläden erreichen wollen, liegt
auf der Ebene des hier vertretenen Aufklärungsbegriffs, wie übrigens auch das engagierte Bemühen von “Hackern”, den Dschungel der
Informationsgesellschaft zu lichten.
  Bei Schiepek (1986) finden sich nicht nur theoretische Erläuterungen, sondern auch praktische Hinweise für den Einsatz einer systemischen
Diagnostik. Darüber hinaus bieten sich eine Reihe diagnostischer Hilfsmittel zur Arbeit mit Familien an wie das Genogramm, das Familienbrett, die
Kommunikationsstile nach Satir (1975) und andere.
  Dieses Vorgehen stellt eine Möglichkeit dar, andere KollegInnen beginnen sofort mit gemeinsamen Gesprächen oder mit Kontakt zu den Kindern.
Welche Reihenfolge der Gespräche gewählt wird, welche geführt und welche unterlassen werden, hängt von den konkreten Bedingungen der
jeweiligen Trennungsfamilie ab.
  Es geht hier nicht um die konkreten Personen, also die Verfasser, sie stehen nur exemplarisch für ein neues Denken und Handeln. Richter wie
Sachverständiger haben mit anderen KollegInnen ähnliche Kooperationszusammenhänge erfolgreich praktiziert, Elmar Bergmann etwa mit Uwe
Jopt (Bielefeld), Günter Rexilius etwa mit den Richtern Hans-Peter Cuvenhaus (Rheine), Christian Prestien (jetzt Potsdam). Die Ergebnisse sind in
den meisten Fällen ähnlich und nicht nur für die Eltern und Kinder, sondern auch für Richter und Sachverständige lehrreich und bereichernd
gewesen.
vgl. Bergmann, Auswahl und Rolle des Gutachters im familiengerichtlichen Verfahren: Neue Justiz 1997,67
§ 50b FGG
 
 
 
 
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