Amtsgericht Gießen verhandelt Beihilfe zur Kindesentziehung

Eine interessante Prozessbegebenheit in einem Strafverfahren konnte am Amtsgericht Gießen beobachtet werden. Dazu habe ich auch einen Privatartikel aus der Gießener-Zeitung nachstehend einkopiert. Das Amtsgericht ist in der Vergangenheit bereits mit spektakulären "Possen" beschäftigt gewesen. Beispielsweise musste es, und das ebenfalls mit einem anderen Fall beschäftigte Landgericht sich harte Rügen vom Oberlandesgericht FRankfurt gefallen lassen, dass  sie versucht hatten den Schutzhaftparagrafen aus der Nazizeit gesetzwidrig wiederzubeleben: OLG Frankfurt Az. 20 W 221/06 wegen LG - und AG Gießen- "Da das Instrument des Gewahrsams während der Nazizeit äußerst massiv missbraucht wurde, sollte es durch die Tatbestandsmerkmale „ unerlässlich“ und „ unmittelbar bevorstehend“ rechtlich unmöglich gemacht werden, dass die Vorschrift zu einer Ermächtigung zum sog. Vorbeugegewahrsam (früher: Schutzhaft) ausgeweitet wird (Hornmann, § 32 HSOG Rn 16 und 3)." und fügt dann in Bezug auf den Entscheid AG Gießen an:  - "Diese Voraussetzungen lagen hier von Anfang an sämtlich nicht vor."  - siehe Absatz 9 und 10:

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/18wi/page/bslaredaprod.psml;jsessionid=855703BAB465EDEB1B27160141902842.jpd5?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=191&numberofresults=598&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE243932007%3Ajuris-r01&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

 

Nun zur hiesigen Sache, einem Verfahren wegen Beihilfe zur Kindesentziehung. Wohlgemerkt der beklagte Täter wurde freigesprochen, weil er bereute. Nun ist also verwunderlich, wie die Haupttat nicht bestraft wurde, jedoch das Amtsgericht einen Beihelfer verurteilte. Eine neue Posse? Lesen Sie selbst: 

 

Artikel vom 19.07.2012 - 09.48 Uhr

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Unterwerfung oder Strafe !
 

Das Strafgericht Gießen unter Leitung von Richter am Amtsgericht Michael Wendel hat heute auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Großmutter von 7 Enkelkindern wegen „psychischer Beihilfe“ zur Kindesentziehung zu 20 Tagessätzen a 15 Euro verurteilt. Die Gießener Allgemeine hat hierzu am 19.07.2012 berichtet (s. Link). Der Hauptangeklagte Sohn, Herr M. war mit seinen Kindern ver­reist und ist wegen Kindesentziehung angeklagt worden. Die Großmutter Frau J. ist wegen Beihilfe angeklagt worden, weil sie ihrem Sohn 300 Euro gegeben hatte.
 

In der Verhandlung am 18.07.2012 wurden die Verfahren abge­trennt und das Verfahren gegen Herrn M. eingestellt, weil er Reue gezeigt habe, während für das Verfahren gegen Frau J. ein neuer Termin für den 01.08.2012 anberaumt wurde. Ihr wurde vor Zeugen öffentlich gesagt, dass das Verfahren eingestellt würde, wenn sie ihre Tat (300 Euro) bereue, was sie nicht tat.
 

Frau J. führte rechtfertigenden Notstand wegen erheblicher Ver­wahr­losung, Vernachlässigung und Misshandlung ihrer Enkel­kin­der durch ihre Mutter, Frau M. in Grünberg, ins Feld und stellte 10 Beweisanträge, die sie dem Gericht vor­ge­tragen hat (siehe am Ende). Zu den Beweisanträgen gab sie nähere Erläuterungen zu Protokoll (siehe am Ende).

Herr Staatsanwalt Philip Stein beantragte die Beweisanträge abzuweisen (siehe Download) und Frau J. zu verurteilen, weil sie nicht bereit sei, sich zu „fügen“ und zu „unterwerfen“. Dem war erneut durch die Beklagte entgegenzutreten - lesen SIe selbst (Download-PDF hier).  Deshalb, so Stein weiter, müsse ihre Tat (300 Euro) als Selbstjustiz angesehen werden. Denn indem sie nicht preisgegeben habe, wo sich Herr M. während seiner Abwesenheit befunden habe. Dem schloss sich Herr Richter Wendel an. 
 

Herr Richter Wendel wies Frau J. daraufhin, dass eine Berufung oder Revision innerhalb einer Woche erfolgen müsse. Ob dem Richter dabei klar war, dass eine Berufung bei nur 20 Tagessätzen fast nicht möglich ist und davon ausgegangen werden kann, dass eine Revision bei einer derart kleinen Strafe – wie so oft – vom OLG Frankfurt ebenfalls zurück gewiesen wird. So bleibt bei Beschlüssen durch das Amtsgericht Gießen erneut nur der Weg zum Verfassungsgericht bzw. zum EMGR.

Lesen Sie zur davorliegenden Prozessgeschichte den Beitrag in der Gießener Allgemeinen:

http://www.giessener-allgemeine.de/Home/Stadt/Uebersicht/Artikel,-War-Kindesentziehung-nur-Erholungsurlaub-_arid,355515_regid,1_puid,1_pageid,113.html

 Daraufhin stellte dann die Beklagte Beweisanträge:


 

25.07.2012: Beweisanträge für die Verhandlung am 01.08.2012 - Az. 5411 Ds – 605 Js 13808 / 10

In dem Strafverfahren gegen Frau J. wegen Kindesentziehung stellt die Ange­klagte  folgende Beweisanträge: 

 

1.      Zum Beweis der Tatsache, dass

 

die Kinder der Frau M. erheblich gefährdet sind und um eines der zahlreichen Beispiele zu nennen die Stiefenkelin der Angeklagten, L. M., im Frühsommer 2008 bereits min­destens zum zweiten Mal ausgebüxt und von der Polizei aufgelesen worden. Die Beamten brachten sie zur Wohnung der Angeklagten nach Grünberg; denn das Kind weigerte sich, wieder nach Hause zu gehen. Wenige Wochen später wurde der Angeklagten in ihrer dama­ligen Wohnung in Grünberg, in Anwesenheit eines Zeugen (Herrn Prof. Dr. C.), von einer Lehrerin L. telefonisch mitgeteilt, dass L. auf den Feldern neben der Land­straße von Mücke nach Grünberg herumirrte und erneut nicht nach Hause wollte. Das Kind sagte, es wolle unbedingt zu ihrer „Omi“ und gab der Lehrerin die Telefonnummer der Ange­klagten. Die Lehrerin bat die Angeklagte, das Kind unterwegs abzuholen, denn L. wollte auch nicht im Auto der Lehrerin zur Angeklagten gefahren werden, weil sie Angst hatte, dass sie von ihr zurück nach Hause gebracht würde.

 

Auf einen Hinweis der Polizei in Alsfeld setzte sich später das Jugendamt Alsfeld mit der Ange­klagten telefonisch in Verbindung. Bei diesem Gespräch setzte die Angeklagte das Jugendamt Alsfeld in Anwesenheit von Zeugen (Herr Prof. Dr. C.) darüber in Kennt­nis, dass Frau S. M.ne M. in Mücke-Höckersdorf mit der Erziehung ihrer Kinder und mit der Haushaltsführung erheblich überfordert war und dringenden Hilfebedarf hatte. Frau S.S. vom Jugendamt Alsfeld rief dann die Kin­desmutter Frau M. an und berichtete, dass ihre Schwiegermutter einen Hilfebedarf sehe. Sie wollte hierzu die Einschätzung von Frau M.; diese negierte selbstverständlich einen Hilfebedarf. Damit hat das Jugendamt Alsfeld nicht nur seine Pflichten vernachlässigt, son­dern auch Streit inner­halb der Familie gestiftet. Deshalb haben sich fortan Herr M. und die Angeklagte nicht mehr an Frau S.S. gewandt. Das Vertrauen in das Jugendamt war nachhaltig gestört.

 

Für das gehäufte Weglaufen der Stiefenkelin L. M. und für die Informationen an das Jugendamt in Alsfeld werden folgende Zeugen benannt:

 

Herr Prof. Dr. A. C., P.Str. 68, 35394 Gießen, der 1 Mal anwesend war, als die Polizei in Alsfeld die Stiefenkelin L. zu mir brachte und als das Jugendamt Alsfeld mich angerufen hatte.

 

Polizeidienststelle in Alsfeld, In der Au 5, 36304 Alsfeld, die bezeugen kann, dass die Stiefenkelin L. mindestens 2 Mal zur Angeklagten gebracht wurde, als sie weggelaufen war.

 

Frau S. S., Jugendamt in Alsfeld, die bezeugen kann, dass das Jugendamt die Angeklagte angerufen hatte und sie den Hilfebedarf angemeldet hat.

 

 

 

2.      Zum Beweis der Tatsache, dass

 

die Wohnung von Frau M. wegen chronischer Überforderung bereits vor der Geburt der beiden Kinder D. M. und S. M. verwahrlost war und sich das chronisch über Jahre hinweg zog werden folgende Zeugen gehört:

 

Frau J. M., R.Str. 23, 35390 Gießen (kann bezeugen, dass die Wohnung fast immer verwahrlost war und früher ihr leiblicher Vater die Wohnung immer alleine reinigte.

 

Herr J. B., O.Str. 40, 31311 Uetze (kann bezeugen, dass Frau M. ihre Wohnung nicht gereinigt hat und er alles alleine machte)                            

 

Herr D. M., C.Str. 14, 35394 Gießen (kann bezeugen, dass er nach der Arbeit die Wohnung zusammen mit den älteren Töchtern zumindest so gut wie ihm in der kurzen Zeit möglich war säuberte und die Einkäufe erledigte, weil Frau M. immer über­fordert war)

 

Herr A. D., L. Str. 4, 35781 Weilburg (kann bezeugen, dass bei all seinen Besuchen allein Herr M. mit den Töchtern die Wohnung reinigte und die Einkäufe besorgte, weil Frau M. lieber fern sah und am Computer spielte)

 

Frau D. E., H. Str. 30, 34346 Hann. Münden (kann bezeugen, dass die Woh­nung der Frau M. bei jedem Besuch völlig verwahrlost war und dass sie oft zusammen mit Frau J. die Wohnung putzte).

 

Frau C. K., A. A.  15, in Reiskirchen-Hattenrod (kann bezeugen, dass die Woh­nung der Frau M. bei jedem Besuch völlig verwahrlost war und dass sie oft zu­sammen mit Frau J. die Wohnung putzte).

 

Herr D. D. , P.Str. 68, 35394 Gießen (kann bezeugen, dass die Woh­nung der Frau M. bei jedem Besuch völlig verwahrlost war und dass sie oft zusammen mit Frau J. die Wohnung putzte).

 

·         Vorlage des Berichtes der Familientherapeutin Frau B. von der Liehrnhof Akademie vom Jahr 2007 (In der Akte befindlich). (Der Bericht der in der Familie eingesetzten The­rapeuten der Liehrnhof-Akademie von 2007 weist deutlich auf die massive Über­for­derung und Unwilligkeit von Frau M., eigene Verant­wor­tung zu übernehmen und sich zu ändern hin. Die Therapeutinnen haben vor dem Unwillen von Frau M. kapituliert.)

 

·         Die Vorlage des Gutachtens vom 30.09.2010 über die ehem. Wohnung der Fam. M. am G. B. 2, in Mücke-Höckersdorf von Herrn Dipl.-Ing. I. B. , O. Str.  23, 35457 Lollar (wird zur Akte gereicht), (das Gutachten beschreibt die verwahrloste Wohnung von Frau M. kurz nach ihrem Auszug).

 

·         Vorlage des Berichts der Verfahrensbeiständin Z. vom 05.05.2010 (wird zur Akte gereicht), der Bericht beschreibt die Wohnung von Frau M. als „insbesondere in der Küche siffig“ und „schmierig bis schmutzig“

 

·         Vorlage von Auszügen der Fotos der ehem. Wohnung der Fam. M. am G. B. 2, in Mücke-Höckersdorf auf CD und ausgedruckt.

 

 

 

3.      Zum Beweis der Tatsache, dass

 

das Jugendamt – trotz Aufforderung durch die Angeklagte – seit dem Jahr 2008 keine Hilfe mehr geleistet und die Familie nicht einmal besucht hat. Dazu werden folgende Zeugen gehört:

 

Herr D. M., C.Str. 14, 35394 Gießen

 

Herr Prof. Dr. A. C., P.Str. 68, 35394 Gießen

 

Frau S. S., Jugendamt in Alsfeld

 

 

 

4.      Zum Beweis der Tatsache, dass

 

die Angeklagte häufig in die Wohnung der Familie M. gefahren ist, um Frau M. bei der Haus­arbeit zu unterstützen, damit wenigstens hin und wieder eine gewisse Grund­reini­gung stattfand. Die Angeklagte und Dritte mussten feststellen, dass die beiden Kleinkinder oft nur mit einer Windel bekleidet und völlig verschmutzt und verklebt, wie Tiere, hinter einem Absperrgitter im völlig verschmutzten Wohnzimmer bei laufendem Fernseher in einem abgedunkelten Raum allein eingesperrt waren. Auf dem Wohnzimmer­tisch befanden sich Kartoffelchips und Schokoladenplätzchen, an denen sich die Kinder bedienten, indem sie sich am Tisch hochzogen. Frau M. saß derweil im Büro, rauchte und spielte Computer­­spiele. Trotz der Vereinbarung zwischen Herrn M. mit seiner Ehefrau, das Absperrgitter nicht mehr zu verwenden, tat sie es dennoch sobald er die Wohnung zu seiner Arbeitsstelle verlassen hatte immer wieder. Sie hielt die Angeklagte und Dritte wiederholt dazu an, ihrem Ehemann nichts „zu ver­raten“, weil die Ehe ohnehin brüchig sei. Sie schaffe es nicht, an­dauernd die Kinder zu beaufsichtigen und noch den Haushalt zu besorgen. Es war deutlich erkennbar, dass Frau M. den Haushalt auch dann nicht besorgte, wenn die Angeklagte die beiden Kinder über den Tag zu sich nach Gießen holte. Allen Warnungen zum Trotz wurde seitens des Familiengerichts nur eine Familienhilfe in­stalliert, und die Kinder wurden der völlig überforderten Mutter überlassen, weil das Stadt­jugendamt – ohne Verfahrens­be­teiligter zu sein – während der familiengerichtlichen Ausei­nan­dersetzung massiv inter­ve­nierte, obwohl das Stadtjugendamt mit Frau M. bis dahin kein Wort gewechselt hatte und ihre Wohnung nicht einmal besichtigt hatte. Die ange­ord­ne­ten und gebotenen Früh­förder­un­gen und ähnliche Maßnahmen werden monatelang über­haupt nicht, später nur unregel­mäßig von der Mutter wahrgenommen. Der in diesem Jahr not­wendig gewordene Termin für das Enkelkind der Angeklagten, D. M., beim SPZ, der lt. SPZ dringend ein Jahr später vor­gestellt werden sollte, ist lt. Angaben der Kinder- und Jugend­klinik gegenüber Herrn M. trotz Aufsicht des Jugend­amtes gänzlich unterblieben. D. M. ist weiter erheblich ent­wick­lungsverzögert und erhält nicht die notwendige Zuwendung, die er für eine gesunde Entwicklung benötigt. Hierzu werden folgende Zeugen gehört:

 

Frau J. M. M., R.Str. 23, 35390 Gießen (sie kann bestätigen, dass die Kinder völlig verwahrlost hinter einem Gitter mit Chips und Schokoplätzchen vor den Fernseher gesperrt wurden).

 

Frau D. E., H. Str. 30, 34346 Hann. Münden (sie kann bestätigen, dass die Kinder völlig verwahrlost hinter einem Gitter mit Chips und Schokoplätzchen vor den Fernseher gesperrt wurden).

 

Frau C. K., A. A.  15, in Reiskirchen-Hattenrod (sie kann bestätigen, dass die Kinder völlig verwahrlost hinter einem Gitter mit Chips und Schokoplätzchen vor den Fernseher gesperrt wurden).

 

Herr D. D. , P.Str. 68, 35394 Gießen (er kann bestätigen, dass die Kinder völlig verwahrlost hinter einem Gitter mit Chips und Schokoplätzchen vor den Fernseher gesperrt wurden).

 

Kinder- und Jugendklinik Gießen SPZ, Frau S. (kann bestätigen, dass der dringend geforderte Untersuchungstermin in diesem Jahr weder wahrgenommen noch anberaumt wurde.

 

Vorlage des Berichts der Verfahrensbeiständin Z. vom 05.05.2010 (In der Akte befind­lich). In diesem Bericht führt Frau Z. aus, dass die Haushaltshilfe der Frau M., Frau G., berichtet hatte, dass die Kinder den ganzen Tag vor den Fernseher ge­setzt wurden und mit Kartoffelchips gefüttert wurden. Die Wohnung sei in einem katas­tro­phalen Zustand.

 

 

 

5.      Zum Beweis der Tatsache, dass

 

das Kind D. M. im Jahr 2009 bereits erste Anzeichen von Retardierungen zeigte, jedenfalls war er nicht altersent­sprechend entwickelt. Deshalb ging die Angeklagte dazu über, die Kinder, in erster Linie D. M., zwei­mal die Woche mit zu sich nach Hause zu nehmen. Dort wurde mit ihm gespielt, ge­turnt, spazieren gegangen und geübt. D. M. war nicht einmal in der Lage, richtig zu laufen, obwohl er mittlerweile drei Jahre alt war. Zu dieser Zeit kam auch fast jedes Wochen­ende Herr M. mit den beiden Kleinkindern und J. M. zu Besuch. Die Angeklagte, ihr Sohn und die Kinder gingen dann gemeinsam am Schwanenteich spazieren und auf den Spiel­platz, damit insbesondere D. M., der bereits erheblich übergewichtig war, Bewegung zuteil wurde. Bereits Anfang 2010 hat der Kinderarzt Herr Dr. G.  in Grünberg Frau M. alarmiert, dass die Kinder D. M. und S. M., damals 2 und 3 Jahre alt, bereits bedenkliches Über­gewicht hatten. Der Kindergarten in Groß-Eichen schlug ebenfalls Alarm, dass D. M. erheb­lich ent­wick­lungsverzögert sei und einen Integrationsplatz im Kindergarten benötige. Zur Beweisführung werden folgende Zeugen gehört:

 

Herr Prof. Dr. A. C., P.Str. 68, 35394 Gießen, der die Familie mehrfach auf die schlechte Entwicklung von D. M. hingewiesen hatte.

 

Herr Dr. Phil. P. C., P.Str. 68, 35394 Gießen, der aufgrund der Retardierung von D. M. und ein wenig auch von S. M. die Angeklagte angesprochen hatte.

 

Der Kinderarzt Herr Dr. Arndt G. , R. 19, 35305 Grünberg, der Frau M. auf die Retardierungen von D. M. und auf das erhebliche Übergewicht beider Kinder hingewiesen hatte.

 

Die Kindergartenleiterin Frau S., H. 1, 35325 Mücke, die das dringende Integrationsbedürfnis von D. M. dokumentierte und das Integrationsamt einschaltete.

 

·         Vorlage des Berichts des Integrationsamtes des Vogelsbergkreises vom 22.07.2010 (In der Akte befindlich), der nachweist, dass D. M. von Behinderung bedroht ist.

 

·         Vorlage des Arztberichtes von dem Kinderarzt Herrn Dr. G.  vom 23.11.2010 (In der Akte befindlich)

 

·         Vorlage der Arztberichte des SPZ der Uniklinik Gießen vom 17.08.2011 und vom  16.12.2010 (In der Akte befindlich), der beweist, dass D. M. erheblich entwicklungsverzögert ist.

 

 

 

6.      Zum Beweis der Tatsache, dass

 

Frau M. wiederholt ihre Kinder seelisch, körperlich und sexuell misshandelt hat und sie dauerhaft gefährdet werden folgende Zeugen gehört:

 

Frau J. M. M., R.Str. 23, 35390 Gießen (kann bezeugen, dass ihre Mutter sich mehrfach in den ersten Monaten des Jahres 2010 als Herr M. sich von ihr deutlich zurück gezogen hatte an den Abenden nur mit einem T-Shirt bekleidet, ohne Unterwäsche im Wohnzimmer vor den Fernseher auf das Sofa legte und in Gegenwart der beiden großen Töchter mit den Händen sexuelle Handlungen an sich aus­führte, ver­mut­lich um den Ehe­mann, der eine Trennung ins Auge fasste, umzustimmen und die große Tochter eifersüchtig zu machen; denn in ihrer ver­drehten Realitäts­wahrnehmung unterstellte sie der Tochter ein Verhältnis mit dem Stiefvater. 

 

Anstatt ihre Tochter zu schützen, wenn sie sie in Gefahr sieht trat sie nun völlig inadäquat in Konkurrenz zu ihr. Der Schutz der minderjährigen Tochter trat vor der Einforderung ihrer so verstandenen Ehe­rechte zurück.

 

In Analogie dazu erstattete sie Strafanzeigen wegen sexuellen Missbrauchs nicht zum Zeit­punkt, da sie vermeintliche Gewissheit erlangte, sondern erst Monate nach dem Auszug des Ehemannes, als ihr klar wurde, dass sie ihren Mann nicht zurückgewinnen konnte.

 

Herr D. M., C.Str. 14, 35394 Gießen (der die Angaben der Zeugin J. M. M. bestätigen kann)

 

Herr A. D., L. Str. 4, 35781 Weilburg (der sowohl Schläge und herabwürdigende Beschimpfungen als auch wiederholte vulgäre sexuelle Anzüglichkeiten in Gegenwart der Kinder und Dritter durch Frau M. bezeugen kann)

 

Frau C. K., A. A.  15, in Reiskirchen-Hattenrod (die herabwürdigende Beschimpfungen durch Frau M. und Schläge gegenüber ihren Kindern und wiederholte vulgäre sexuelle Anzüglichkeiten in Gegenwart der Kinder und Dritter bestätigen kann)

 

Frau D. E., H. Str. 30, 34346 Hann. Münden (die herabwürdigende Beschimpfungen und Schläge gegenüber ihren Kindern sowie wiederholte vulgäre sexuelle Anzüglichkeiten in Gegenwart der Kinder und Dritter bezeugen kann)

 

Herr D. D.­, P.Str. 68, 35394 Gießen (der sowohl Schläge und herabwürdigende Beschimpfungen als auch wiederholte vulgäre sexuelle Anzüglichkeiten in Gegenwart der Kinder und Dritter bestätigen kann)

 

Frau D., O.-O. Str. 10, 35325 Mücke-Höckersdorf (die bezeugen kann, dass J. M. M. im Jahr 2008 oder 2009 von ihrer Mutter am späten Abend hinausgeworfen wurde und zuvor von ihrer Mutter mit einem Kleiderbügel vermöbelt worden ist)

 

·         Vorlage eines Auszugs des Pabo Sexkatalogs von Frau M. ehem. B. (In der Akte befindlich)

 

·         Vorlage von Ausdrucken aus dem Sozialnetzwerk „wer-kennt-wen“ mit Darstellungen eines Geschlechtsaktes auf der Seite von Frau M., kommentiert von der minder­jährigen Tochter L. (wird zur Akte gereicht)

 

 

 

7.      Zum Beweis der Tatsache, dass

 

auch nach dem Auszug aus der Wohnung in Höckersdorf erheblicher Schimmelbefall im Haus von Frau M. war und die Wohnung völlig verwahrlost war und damit nicht nur Frau M., sondern auch das involvierte Jugendamt und das vom Jugendamt beauftragte Gesund­heitsamt, das eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hat und damit ein falsches Gesundheitszeugnis, die Kinder gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt haben. Die Angeklagte begleitete ihren Sohn mit vier weiteren Zeugen und einer Kamera in die Woh­nung, die extrem muffig roch und schmutzig und schimm­lig war. Vor allem muss davon aus­gegangen werden, dass ein Allgemeinmediziner keine Kenntnisse von Bau­substanzen be­sitzt. Zumindest hat er sie nicht nachgewiesen. Der Staatsan­waltschaft Gießen wurden zwei Gutachten von echten Experten und Fotos vorgelegt, die das Gegenteil bewiesen, jedoch weigerte sich die Staatsanwaltschaft auch hier die Ermittlungen auf­zu­nehmen.

 

Hierfür sollen folgende Zeugen gehört werden:

 

Herr Prof. Dr. A. C., P.Str. 68, 35394 Gießen (der direkt nach dem Auszug von Frau M. und am selben Tag, als Herr M. von Frau M. die Schlüssel erhalten hatte, mit in der Wohnung war und den Schimmelbefall, den Geruch von Moder und die Verwahrlosung des Hauses bezeugen kann).

 

Herr Ass. Jur. W. Sch., S.straße 22, 68814 Karben (der direkt nach dem Auszug von Frau M. und am selben Tag, als Herr M. von Frau M. die Schlüssel erhalten hatte, mit in der Wohnung war und den Schimmelbefall, den Geruch von Moder und die Verwahrlosung des Hauses bezeugen kann).

 

Frau J. M. M., R.Str. 23, 35390 Gießen (der direkt nach dem Auszug von Frau M. und am selben Tag, als Herr M. von Frau M. die Schlüssel erhalten hatte, mit in der Wohnung war und den Schimmelbefall, den Geruch von Moder und die Verwahr­losung des Hauses bezeugen kann).

 

Herr D. M., C.Str. 14, 35394 Gießen (der direkt nach dem Auszug von Frau M. und am selben Tag, als er von Frau M. die Schlüssel erhalten hatte, mit in der Wohnung war und den Schimmelbefall, den Geruch von Moder und die Verwahrlosung des Hauses bezeugen kann. Zudem hat er in Gegenwart aller genannter Zeugen und der Angeklagten mit der Film- und Videokamera Fotos vom Haus gefertigt)

 

Herr Dipl.-Ing. I. B. , O. Str.  23, 35457 Lollar (der wenige Tage nach dem Aus­zug von Frau M. und nach der Dokumentation mit der Filmkamera eine Begut­ach­tung des Hauses durchgeführt hat und den erheblichen Schimmelbefall, Gestank und die Verwahrlosung bezeugen kann)

 

 

 

 

 

8.      Zum Beweis der Tatsache, dass

 

Frau M. und ihre Freunde zahlreichen Beamten und Zivilpersonen gegenüber falsche Angaben machte und die Behörden zum Schaden der Angeklagten und ihrem Umfeld an der Nase herumführten, womit sie zahlreiche Ermittlungen und damit verbundene Hausdurch­suchungen auslösten. Frau M. und/oder Ihr Umfeld schreckten auch vor einer vorsätz­lichen Vortäuschung von Straftaten nicht zurück, indem sie Herrn M. bezichtigte, Drogen zu konsumieren, mit Drogen zu handeln, in seiner Firma Plastiktütchen gestohlen zu haben, damit die Drogen für den Verkauf eingetütet werden könnten, Lizenzen in seiner Firma ge­stohlen zu haben, was den Verlust seiner Arbeitsstelle bedeutet, auch wenn er den Arbeits­gerichtsprozess gewonnen hatte, und dass er seine Stieftochter sexuell Missbraucht habe und auf seinem Laptop pornographi­sche Darstellungen von Teenagern habe. In öffentlichen Sozialnetzwerken ver­unglimpfte sie über Freunde ihren Mann als von der Polizei gesuchten, flüchtigen Drogen­abhängigen.

 

Hochkriminell hat sie und/oder (mit Hilfe von) Dritte(n) aber vor allem im Partyraum des Hauses in Höckersdorf einen Milchkarton mit Guckloch aufgebaut, in den sie und/oder Dritte eine Webcam hineinlegten, damit der Eindruck entstehen konnte, ihr Ehemann habe Sex­filme mit ihrer Tochter J. M. gedreht.

 

Zeugen und Nachweise, dass der Milchkarton bei Aus­zug von Herrn M. dort nicht vor­handen war und damit eine erhebliche Straftat von Frau M. und/oder ihren Freunden verübt worden ist, hat die Staatsanwaltschaft Gießen ignoriert. Sorg­fältige Ermittlungen sind wiederholt unterblieben. Hier seien nur ein paar Beispiele genannt:

 

Am 23.06.2010 ließ Frau M. ihre 15jährige Tochter J. M. mit Gewalt und gegen den Ge­richts­­beschluss des AmtsG Gießen von mehreren Kriminalpolizisten in eine Kinder- und Jugend­­­einrichtung verbringen. 5 Tage später wurde ihr für J. M. wegen Kindeswohl­gefähr­dung die elterliche Sorge entzogen. Am selben Tag bezichtigte sie die Angeklagte und deren Lebensgefährten, Herrn Prof. Dr. C., sie beabsichtigten, die 15jährige J. M. nach Griechenland zu verschleppen. Die falsche Verdächtigung wurde allein damit begrün­det, dass Prof. C. in Griechenland Wohnungen besitze.

 

Nicht nur Frau M., sondern auch das Gericht und das Jugendamt waren darüber infor­miert, dass J. M. über keinerlei Identitätspapiere für eine Auslandsreise verfügte. Dennoch erließ das Gericht ohne Glaubhaftmachung der Klägerin und ohne Anhörung der Betroffe­nen eine Ausreisesperre per Einstweiliger Anordnung (Az. 247 F 1068/10 EASO), obwohl auch der beteiligten Richterin Wiebusch zu unterstellen sein dürfte, dass sie zwischen Schul- und Semesterferien unterscheiden könne; erstere hatten bereits begonnen, bis zu letzteren fehlten es noch mehrere Wochen, die offenbar dennoch für Richterin Wiebusch keinen Grund darstellten, vor Erlass einer Einstweiligen Anordnung zu ermitteln oder wenigs­tens eine Glaubhaft­machung zu fordern. Der Immobilienbesitz an sich machte Prof. C. verdächtig.

 

Auch als J. M. nach Beendigung ihrer Unterbringung 5 Tage später per Beschluss wieder in den Haushalt der Angeklagten zurück geführt wurde, hob das Gericht die Ausreisesperre nicht auf. Das passierte erst ca. 3 Monate später, sinnigerweise in den Semesterferien des zuvor verdächtigten Professors. An einen Urlaub war in diesem Sommer für die Angeklagte und ihren Lebensgefährten nicht zu denken: Zum einen war deutlich geworden, dass weder Kindesmutter, noch Jugendamt, noch Familiengericht auf die traumatisierte J. M. Rücksicht nehmen wollten. Zum anderen war es nunmehr klar, dass es neben Frau M. auch Behörden gab, die allzu gerne bereit waren, aus bedeutungslosen Zurufen Kriminalfälle zu konstruieren, die sie dann ohne tatsächlichen Aufwand „erfolgreich“ aufklären konnten.

 

Damit nicht genug: Am Morgen des 01.07.2010 suchten mehrere bewaffnete Polizeibeamte, darunter Herr KOK Kai Aust und der ehem. Staatsanwalt Maruhn, die Wohnung von Herrn Prof. Dr. C. auf. Als er ihnen die Tür öffnete, fragten sie nach der Angeklagten, die sich tatsächlich dort aufhielt und, zusammen mit J. M., sich ein Frühstück wider die Trauma­tisierung vorbereiten wollte. Die Beamten fragten nach der Angeklagten, Prof. C. bat sie zur Tür und ging wieder an seinen Schreibtisch. Die Fahnder zeigten der Angeklagten einen Durchsuchungsbeschluss für deren Wohnung vor und wiesen darauf hin, dass die (neu angebrachten) Klingelschilder an der Haustür eine Verbindung zwischen J. und C. herstellten. Dass die Wohnungsklingel nur C. auswies, war für sie irre­le­vant. Auch hier wurden weder Zeugen gehört noch das Klingelschild an der Wohnungstür begutachtet. Auch der Herrn Aust vorgelegte Mietvertrag der Angeklagten für die Wohnung im Souterrain und der an jenem 01.07.2010 Gültigkeit erlangende Mietvertrag von Herrn M. für eine andere Wohnung konnten ihn nicht von seinem Glauben abbringen, dass er in der Wohnung von Prof. Dr. C. richtig sei.

 

Damit wurde die Durchsuchung rechtswidrig auch auf die Wohnung von Prof. C. aus­gedehnt; letzterer erfuhr es dadurch, dass die Bewaffneten kurz darauf hinter seinem Rücken, in seinem Arbeitszimmer standen. Ein Durchsuchungsbeschluss wurde ihm nicht gezeigt.

 

Nach der Durchsuchung der beiden Wohnungen wurde, am 17.08.2010, auch noch die Woh­nung des jüngsten Sohnes der Angeklagten in Grünberg durch­sucht. Dieser soll kurze Zeit davor Drogen besorgt haben, um sie an die minder­jährigen Söhne der beiden Freun­dinnen von Frau M. zu verkaufen. Die jungen Leute wollten beo­bachtet haben, wie er, ganz konspirativ-unauffällig, in der Mittagszeit eines Werktages durch eine Stelle gewan­delt sei, wo nachweislich zum selben Zeitpunkt eine Baustelle sich mitten im Hoch­betrieb be­fand. (Am 08.09.2011 wurde der falsch Beschuldigte beim AmtsG Gießen wegen erwiesener Unschuld. freigesprochen. Das Urteil war sofort rechtskräftig.) Der Richter war davon über­zeugt, dass der jüngste Sohn der Angeklagten absichtlich falsch verdächtigt worden ist. Konsequenzen haben die Strafverfolgungsbehörden daraus nicht gezogen.

 

Im Juli erfuhr die Angeklagte dann von ihrem geschiedenen Mann, dem Vater von Herrn D. M., Herrn Hans-Joachim M., dass auch in seinem Haus in Baunatal bei Kassel, während seiner Abwesen­heit eine Hausdurchsuchung in Gegenwart seiner Frau stattge­funden habe. Ein Durchsuchungsbeschluss sei dabei nicht vorgelegt worden.

 

Wenige Wochen danach, am 21.10.2010, wurde schließlich auch die Wohnung von Herrn D. M. durchsucht, weil Frau M. mittlerweile behauptete, sie vermute, dass er ein Ver­hältnis mit ihrer Tochter habe. Herr M. könne in der ehem. ehelichen Wohnung auf einem Laptop Sexfilme mit der Minderjährigen aufgezeichnet haben. Hierfür hat Frau M. (evtl. mit Hilfe Dritter) im Partykeller der ehelichen Wohnung ein Szenario nach dem eigenen Geschmack entwickelt: Vor dem Bett, in dem Herr M. die letzten Monate vor der Trennung übernachtet hatte, präsentierte sie einen Milchkarton mit einem eingeschnittenen Loch. Im Karton war eine Webcam postiert. Das Zimmer war inzwischen verwüstet und die Bar mit zahlreichen leeren Whiskeyflaschen und anderem Unrat dekoriert.

 

Die Angeklagte war selbst am 11.04.2010 in diesem Raum, als sie Herrn M. in den nahe­liegenden Waschraum begleitete, damit er ihr J. M.s gewaschene Kleidungsstücke in die mit­gebrachte Reisetasche einräumen konnte. Der Kellerraum (früher als Partyraum genutzt), in den sich Herr M. zurückgezogen hatte, war aufgeräumt, wenn auch düster, leere Flaschen befanden sich zwar auf dem Tresen, allerdings keine Whiskeyflaschen und schon gar kein gelöcherter Milchkarton mit Webcam, denn das wäre der Angeklagten sofort aufge­fallen. Auch die beiden befragten Verfahrensbeiständinnen (die RAinnen W.-K. und Z.) konnten sich an eine solche Szenerie nicht erinnern. Erinnern konnten sie sich aller­dings an die (Zitat Frau Z.) „siffige“ Wohnung von Frau M., die im selben Zustand geblieben ist, auch nachdem Herr M. und die Kinder schon nicht mehr dort wohnten.

 

Etwa am 15.04.2010 war die Angeklagte zusammen mit ihrem Sohn und zwei Alsfelder Polizeibeamten noch einmal in der ehelichen Wohnung in Höckersdorf, um Utensilien für die Kinder abzuholen. Dabei fertigte Herr M. in Gegenwart der Polizeibeamten und der Ange­­klagten Fotos der Wohnung, die belegen, dass im Partyraum kein Schmutz war, aber vor allem, dass sich auf dem Tresen weder ein Milchkarton noch eine Webcam befunden hatte. Danach hatte er bis Ende September 2010 keinen Zugang mehr zur Wohnung. Sämtliche der Staatsanwaltschaft vorgelegten Beweise wurden ignoriert. Es wurde nur gegen die Angeklagte und ihre Familie ermittelt.

 

Sowohl die Zeugenaussagen der Verfahrensbeiständinnen und der Angeklagten als auch ein angefertigtes wissenschaftliches Bildgutachten, dass den nachträglichen (nach dem Aus­zug von Herrn M.) Aufbau von Milchkarton und Webcam etc. nachweist, wurde von den Ermittlern nicht weiter verfolgt. Klagen und Strafanzeigen gegen die Angeklagte und ihre Söhne wurden jedoch auch ohne konkrete Hinweise oder gar Beweise mit einer uner­träglichen Vehemenz verfolgt, wobei man sich des Eindrucks nicht erwehren kann, dass es sich zum einen um die Verfolgung Unschuldiger mit Sippenhaft und zum anderen, um die unterlassene Hilfeleistung und Strafvereitelung im Amt handelt.

 

Die Angeklagte muss annehmen, dass die Justizbehörden hier nicht nur erheblich verfahr­ens­fehlerhaft, sondern gar willkürlich Strafanzeigen, Hausdurchsuchungen und Klagen ge­gen die Angeklagte, ihre Angehörigen und ihren Lebensgefährten aufgenommen und ihnen damit vorsätzlich erhebliche Kosten und weiteren Schaden zugefügt haben.

 

Dafür spricht auch, dass mehrere Verfahren gegen Frau M. wegen begangener Straf­taten nicht vor dem Strafgericht, sondern von dort regelmäßig an das Familien­gericht ver­wiesen werden. Denn obwohl Frau M. trotz der Einstellung der Verfahren auf­grund ihrer Strafanzeigen wegen des angeblich sexuellen Missbrauchs an ihrer Tochter wider besseres Wissen öffentlich weiterhin ihren Ehemann des sexuellen Missbrauchs be­zichtigt, wurde dieses Verfahren vom Strafgericht an das Familiengericht verwiesen, das Ver­­fahren wegen der angeblichen Kindesentziehung gegen die Klägerin und ihren Sohn wird dagegen vor dem Strafgericht verhandelt. Übereinstimmungen mit tatsächlichen Bege­ben­heiten sind rein zufällig. Ungleichbehandlungen sind deshalb sicherlich ebenso zufällig. Hierzu sollen folgende Zeugen gehört und Beweismittel vorgelegt werden:

 

Herr Prof. Dr. A. C., P.Str. 68, 35394 Gießen (der die rechtswidrige Hausdurchsuchung, die gewaltsame Herausnahme J. M.s in ein Heim und den erst nachträglich angebrachten Milchkarton mit Guckloch in der Wohnung der Frau M. bestätigen kann).

 

Herr D. D. , P.Str. 68, 35394 Gießen (der selbst unter Anklage stand, weil die Freundinnen von Frau M. falsche Angaben über ihn machten und auch er eine Hausdurchsuchung etc. über sich ergehen lassen musste).

 

Herr D. M., C.Str. 14, 35394 Gießen (der selbst eine rechtswidrige Haus­durch­­suchung und den erst nachträglich angebrachten Milchkarton mit Guckloch in der Wohnung der Frau M. bestätigen kann).

 

Herr F. R., Q.straße 56, 40545 Düsseldorf; Zustelladresse: c/o K., S. 8, 41372 Niederkrüchten, der bestätigen kann, dass Strafanzeigen gegen Frau M. entweder erst gar nicht angenommen werden, oder ohne hinreichende Ermittlungen wieder eingestellt werden.

 

·         Vorlage Beschluss Ausreiseverbot vom 23.06.2010 (wird zur Akte gereicht), der bescheinigt, dass Frau M. falsche Angaben machte, die zu einer Ausreisesperre der Angeklagten und ihres Lebensgefährten führte

 

·         Beiziehung der Akte mit dem Az. 603 Js 22089/10, des darin befindlichen Polizeiberichts vom 27.07.2010 und der Fotos des Partyraums einerseits und die Zeugenaussagen der Verfahrensbeiständinnen Z. und W.-K. des Bildgutachtens von Herrn Prof. Dr. C. vom 01.12.2010, die das herbeigeführte Szenario eines Pornostudios darstellte.

 

·         Beiziehung der Akte Az. 503 Js 23343/10 (Angeblicher Drogenbesitz M. und D. Anzeige von L., B. und B.), der die dauerhaft falschen Anschuldigungen durch Frau M. und ihr Umfeld belegt.

 

 

 

9.      Zum Beweis der Tatsache, dass

 

durch Mitarbeiter diverser Gießener Justizbehörden und dem Jugendamt Beihilfe zu Straf­taten, unterlassene Hilfeleistung, Strafvereitelung im Amt und die Verfolgung Unschuldiger betrieben wurde, werden folgende Zeugen gehört und Nachweise vorgelegt:

 

·         Vorlage des Schreibens des Hessischen Datenschutzbeauftragten vom 14.09.2011 (wird zur Akte gereicht), das beweist, dass mehrere Akteure außerhalb des nicht-öffentlichen-Familienverfahren M. äußerst aktiv an der Denunziation der Angeklagten und ihres Lebensgefährten beteiligt waren, was nicht nur eine erhebliche Daten­schutzverletzung bedeutet, sondern aktive Kriminalisierungsversuche behördlich­er­seits.

 

·         Vorlage Beschluss Ausreiseverbot vom 23.06.2010 (wird zur Akte gereicht), der beweist, dass gegen die Angeklagte und ihren Lebensgefährten eine Ausreisesperre verhängt wurde, ohne Anhörung und ohne Glaubhaftmachung im einstweiligen Anordnungs­verfahren, was bei Gerichten außerhalb Hessens nicht denkbar wäre.

 

·         Beiziehung der Akte Az. 503 Js 23343/10 (Angeblicher Drogenbesitz M. und D. Anzeige von L., B. und B., Freundinnen von Frau M.), die belegt, dass gegen die Söhne der Angeklagten falsch Anschuldigungen erhoben wurden

 

·         Beiziehung der Akte mit dem Az. 603 Js 22089/10, des darin befindlichen Polizeiberichts vom 27.07.2010 und der Fotos des Partyraums einerseits und die Zeugenaussagen der Verfahrensbeiständinnen Z. und W.-K. des Bildgutachtens von Herrn Prof. Dr. C. vom 01.12.2010;

 

·         Vorlage des Schreibens der Zulassungsstelle vom 02.05.2012 (wird zur Akte gereicht), das beweist, dass erneut Daten über den Sohn der Angeklagten durch Behörden­ange­stellte weiter gegeben wurden, um ihn zu diffamieren.

 

·         Vorlage des Polizeiprotokolls vom 22.11.2011 (wird zur Akte gereicht), das beweis, dass sich Frau RiAG Mann einseitig und inadäquat in die polizeilichen Unterstützungen für Frau M. und gegen Herrn M. – vor allem gegen ihren eigenen Beschluss – eingesetzt hat.

 

 

 

 

 

Hier soll noch einmal etwas näher dargelegt werden dass die Gießener Justizbehörden gegen die hier bekannten Strafanzeigen und Anklagen gegen die Angeklagte und ihr Umfeld ungewöhnlich eifrig nachgegangen sind und gegen diese auch ohne das Vorliegen von Tatsachen regelmäßig ermittelt haben. Dagegen Straf­an­zeigen, Beweisanträgen und Ankla­gen von der Angeklagten und ihrem Umfeld ent­weder ohne ernsthaft zu ermitteln einzu­stellen, abgelehnt oder Klageverfahren an das Familien­gericht zu verweisen, damit sie nicht öffentlich werden.

 

 

 

Begründung:

 

Im Verlauf der rechtlichen Auseinandersetzungen mit Frau M. hat die Angeklagte Straf­an­zeigen gegen Frau M. wegen Verletzung der Fürsorgepflicht und wegen Körperver­letzung und gegen Frau Siegrid S. vom Jugendamt Alsfeld wegen unterlassener Hilfeleistung erstattet etc..

 

Entgegen jeglicher Neutralität ließ die Staatsanwaltschaft Gießen die Mitbeschuldigte S. als einzige Zeugin vernehmen, obwohl sie gar nicht als Zeugin angegeben wurde. Dagegen wurden die zahlreich angegebenen neutrale Zeugen von der StA nicht ver­nommen. Voll­kommen erwartungsgemäß und im eigenen Interesse entlasteten sich Frau S. und ihre Mitbeschuldigte Frau M. gegenseitig. Alle Verfahren sind daraufhin von der Staats­anwaltschaft Gießen eingestellt worden, ohne jegliche Anhörung der zahlreichen angege­benen neutralen Zeugen.

 

Frau M. hatte dem Kindesvater wiederholt über mehrere Wochen die Kinder vorent­hal­ten, weshalb der Kindesvater schlussendlich ebenfalls Strafanzeige wegen Kindes­ent­zie­hung erstattete. Als der Bevollmächtigte von Herrn M. das Aktenzeichen für die Straf­anzeige von Herrn M. wegen Kindesent­ziehung begehrte, um Akteneinsicht nehmen zu können, wurde das von Herrn StA Dr. Stein abge­wehrt. Herr Dr. Stein kann sich offenbar jede Beliebigkeit in seiner Karriere leisten. Hier ist zu vermuten, dass die Kenntnis eines noch zu nennenden angeführten Polizei­protokolls unterbleiben sollte. Dies­bezüglich ist seit letztem Jahr ein Verfahren gegen RiAG Mann unter dem Az: 8 D 74/12 beim Hessischen Verwaltungs­gerichtshof in Kassel anhängig.

 

In der einseitigen Unterstützung für Frau M. und gegen Herrn M. zeigt auch Frau RiAG Mann eine ungewöhnliche Aktivität. So hat sie erheblich dazu beigetragen, dass Herr M. die Durchsetzung seiner vom Gericht beschlossenen Umgänge mit Hilfe der Polizei nicht umsetzen durfte. Das Polizeiprotokoll vom 22.11.2011 von der Polizeidienststelle in Grünberg gibt hierzu folgenden Aufschluss (Zitat):

 

Problem: Sorgerechtsstreit der Eheleute M.

 

Heute riefen nacheinander Frau M. und. ihr Anwalt, Herr E., auf der Dienst­stelle an und machten darauf aufmerksam, dass Herr M. heute (wie jeden Mittwoch) wieder versuchen wird, die beiden gemeinsamen Kinder aus dem Kindergarten "Grimmicher Zwerge" (Schulstraße) abzuholen. Dies sei jedoch nicht rechtens.

 

Da die Problematik in der jüngsten Vergangenheit immer wieder auftaucht, wurde seitens Uz. Kontakt mit dem Familiengericht, Frau Richterin MANN, aufgenommen.

 

Aktuelle Rechtslage: Beide Elternteile verfügen über Umgangsrecht. Allerdings verfügt NUR Frau M. über das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Sie bestimmt (zunächst), wo die Kinder in den Kindergarten gehen und wo sie anschließend hingehen. Sie nimmt dabei in Kauf, dass sie das Umgangsrecht Herrn M.S verletzt.

 

Die Entscheidung über den Aufenthalt ist trotzdem verbindlich. Sollte Herr M. trotzdem die Kinder abholen (und dies wurde nicht verhindert), so ist auch das NICHT RECHTSWIDRIG.

 

Das Umgangsrecht hat er, allerdings ist es im Moment nicht vollstreckbar bis hierüber endgültig entschieden wurde.

 

Fazit: Auf gar keinen Fall polizeilich einschreiten! Keine Verfügung, keine Rechtsbelehrung! Richterin MANN ist überzeugt, dass beide Parteien versuchen, die Polizei vor ihren Karren zu spannen". Strafvorschriften bleiben unberührt. Das Kindeswohl steht (zumindest für uns) im Vordergrund. Ein Zerren an den Kindern, womöglich mithilfe der Polizei, hat zu unter­bleiben. (Androhung von) Zwang gegen eine Partei ist nicht zulässig.

 

Frau MANN steht für Rückfragen jederzeit zur Verfügung. Sie ist auch freitags mindestens bis 16.00 Uhr erreichbar.“

 

Spätestens hier musste der Staatsanwaltschaft Gießen klar sein, dass Herr Rechtsanwalt E. in Gladenbach sich als Volljurist strafbar gemacht hatte, indem er falsche Angaben machte. Der Beschluss des AmtsG Gießen über die Umgangszeiten lag ihm als Bevollmächtigten seit vielen Monaten vor.

 

Ungeheuerlich ist jedoch das Verhalten von Frau RiAG Mann, die im selben Zeitraum und auch später nicht eingeschritten ist, als die Polizei von Frau M. wiederholt dazu benutzt wurde, während der Umgänge der Kinder mit ihrem Vater, in der Wohnung von Herrn M. auf­zu­tauchen und nach den Kindern zu sehen, weil sie wiederholt behauptete, er hätte die Kinder rechtswidrig bei sich und beabsichtige mit den Kindern zu verschwinden. Interveniert hat sie jedoch um Herrn M. polizeiliche Unterstützung zur Durchsetzung seiner Umgänge zu gewähren.

 

Einen von der Angeklagten am 17.07.2010 gestellten Antrag wegen Kindeswohlgefährdung hat sie einfach ignoriert und bis heute nicht verhandelt. Ihr muss bewusst gewesen sein, dass sie bei einer sorgfältig durchgeführten Amtsermittlung die Kinder niemals bei Frau M. in Grünberg hätte leben lassen dürfen.

 

Folgende fünf erwiesene Tatsachen sind hervorzuheben:

 

1.      Diese Durchsuchungen wurden von Richtern und Staatsanwälten ausgelöst, wegen eines angeblich (Zitat) „verschwundenen“ Fahrzeugs, nach welchem sie weder die Ange­klagte noch andere Personen (etwa den Fahrzeughalter) je befragten; sonst hätten sie Herrn M., deutlich vor der Hausdurchsuchung, mindestens zweimal beim Arzt­besuch mit seinen Kindern in Gießen anhalten können.

 

2.      Die Vermeidung von Vernehmungen der angeblich „Verdächtigten“ zeigte ihre Wirkung; denn so konnte nach einem nicht existenten Phantom-Auto gefahndet werden. Eine Vor­ermittlung hätte dagegen die KFZ-Zulassungsstelle einbezogen, was frühzeitig die Ein­schüchterungsmaßnahmen als Verfolgung Unschuldiger hätte erscheinen lassen.

 

3.      Die wichtigste Information, die zur Falschverdächtigung führte, war eine falsche Denun­ziation, namentlich die Angabe eines erfundenen Kennzeichens für das Auto von Herrn Prof. Dr. C., das er 10 Jahre zuvor in Gießen angemeldet und seither unverändert ge­nutzt hatte. Eine besondere Perfidie bestand darin, dass das angegebene Kenn­zeichen nicht nur falsch, sondern vor allem nicht vorhanden war; sonst wäre rasch, durch Überprüfung eines Unbeteiligten, die Machenschaft aufgeflogen.

 

4.      Ausgerechnet der „Vermerk“ des Richters Wendel, der die Ergebnisse von Auslands­erkundung durch Informelle Mitarbeiter wiedergab und somit sensible Daten enthielt, die auch Einblicke in die inneren Strukturen der unsichtbar Beteiligten erkennen ließ, war unpaginiert – d.h.: Er hätte unbemerkt entfernt werden können (oder sollen).

 

5.      Die Informationen zur Veranlassung dieser Durchsuchung stammten von Personen, die Motive und Gründe hatten, sich durch Denunziation persönliche Vorteile zu erhoffen (evtl.: Vertuschung oder Verschonung bzgl. eigener Straftaten, Vortäuschung erfolg­rei­cher Ermittlung bzw. Prozessführung o.ä.);

 

Das vorläufige Zwischenergebnis dieser Feststellungen ist, dass hier Justizangehörige zumindest in gefährliche Nähe zur Begehung von Straftaten gekommen sind; unklar ist nur, in welcher Weise:

 

·         Entweder ist das Gericht von einer Gefahrenlage für die Kinder M. ausgegangen; dann hat es durch die (nachgewiesene) Übergehung der KFZ-Zulassungsstelle billigend in Kauf genommen, dass zwei Kleinkinder durch die kriminelle Sippe ihres Vaters ins Aus­land, in den suspekten Immobilienbesitz eines ebenso kriminellen Gießener Professors verbracht wurden, möglicherweise zur Abstellung vor (in Deutschland gefürchtete) griechische Milchkartons – mit Guckloch und Webcam;

 

·         oder die konspirativ handelnden Beamten wussten genau, dass hier keinerlei Gefähr­dung, sondern allenfalls eine Erholung von Kindern unternommen wird und haben die Gelegenheit genutzt, eine weitere Kriminalisierungsmaßnahme gegen Unschuldige vorzunehmen.

 

Letzteres würde erklären, warum die Woche zwischen Anordnung und Durchführung der Durchsuchungen weder zur Auffindung der Kinder, noch zur Befragung der KFZ-Zulassung genutzt wurden; alles hat den Anschein, als sei der Weg zur Angeklagten das Ziel gewesen.

 

Dabei ist der Weg zur Zulassungsstelle den Justizhütern offenbar gut vertraut: Noch zwei Jahre nach dieser Angelegenheit hatte der jüngste Sohn der Angeklagten Probleme, sich zur Führerscheinprüfung anzumelden: Der KFZ-Stelle hatte aus den Verfahren beim AmtsG Gießen erfahren, dass sich in der Vergangenheit ein Verdacht bzgl. Drogenmissbrauchs nicht erhärtet habe. Also musste der junge Mann sowohl den gebührenpflichtigen Verwal­tungsakt zahlen als auch auf eigene Kosten sich wochenlanger, kostspieliger neurolo­gischer Untersuchungen unterziehen lassen, um nachzuweisen, dass keine Epilepsie den Drogen-Verdacht nahegelegt hatte. Dass neben Drogen und Epilepsie auch Denunziation in Frage komme, ist der Führerscheinstelle in lobenswerter Weise nicht geläufig.

 

Auch gegen den zuvor angeklagten Herrn M. ist, dem Vernehmen nach (StAin Plettner), ein neues Verfahren anhängig: Er soll erneut, diesmal 2011, Kindesentziehung begangen haben – diesmal zeitlich beschränkt, während des gerichtlich festgelegten Umgangs mit seinen Kindern. Die Staatsanwaltschaft Gießen hat gegenüber Herrn Franz R. unter­lassene Ermitt­lungen gegen Frau M. damit erklärt, dass gegen Herrn M. ein weiteres Ermittlungsverfahren laufe, weshalb die Ermittlungen noch nicht aufgenommen worden seien, dies obwohl der StA durch das vorliegende Polizeiprotokoll vom 22.11.2011 bekannt ist, dass die Abholung der Kinder rechtmäßig war und die Strafanzeige von Frau M. schon deshalb abgewiesen werden müsste. Zudem hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bereits die von der Kindesmutter beantragte Umgangsaussetzung im Dezember letzten Jahres abgewiesen, die Rechtmäßigkeit der Umgänge bestätigt und die Vereitelung der Umgänge seitens Frau M. gerügt.

 

Berücksichtigt man die Tatsache, dass die falschen Beschuldigungen wegen Drogen, sexu­ellen Missbrauchs und Kindesentziehung von der Mandantin des Rechtsanwalts E. in Gladenbach stammen, so könnte dies zu dem Schluss führen, dass es unangenehm werden kann, die dazugehörige Kanzlei Sch. & Kollegen auf der Gegenseite zu haben, weil sich diese anscheinend recht engagiert und erfolg­­reich für ihre Mandanten „ein gutes Wort ein­legt“, ohne sich allzu sklavisch an das Gesetz zu halten. Keine anderen Eindrücke vermittelt die informelle, aber bestimmte, Ankün­­digung von Rechtsanwalt E. lange vor der hier behandelten angeblichen Kindes­ent­zie­hung, es werde hier mehrere Strafverfahren gegen die Gegner seiner Mandantin geben, dass er den gegnerischen Anwalt darum nicht beneidete.

 

Die Durchsuchung der Wohnungen und die damit zusammenhängenden Umstände stellten unwiderruflich einen durch nichts begründeten, vermeidbaren Schadensfall dar. Eine ver­blei­bende Unklarheit könnte sein, ob der Schaden vorsätzlich verursacht wurde – etwa zur Einschüchterung der Betroffenen (J., D. M., D. D. und Prof. Dr. C.), zu deren Rufschädigung, zur Vertuschung anderer Straftaten o.ä..

 

Die Gründe für das öffentliche Interesse an der rechtlichen Würdigung dieser Schäden erge­ben sich aus der damit verbundenen Frage, was sich davon mit der hessischen Vor­stellung eines demokratischen Rechtsstaats verträgt. Denn seit Ende 2005, da die Angeklagte als Bildungsträgerin Anlass zu Prüfungen der Hessischen Justizvollzugsanstalten gab, in deren Folge der dama­lige Hessische Justizminister Christean Wagner zurücktreten musste, erlebt die Angeklagte eine regelrechte Treibjagd durch Gießener Justizbehörden.

 

Keine anderen Eindrücke vermittelt auch ein (zunächst unbemerkt gebliebener) Polizei­ein­satz vom 10.10.2011 auf dem Anwesen der Beklagten, was von 4 Nachbarn eides­statt­lich versichert wurde. An diesem Tag hatten um 23:20 Uhr zwei Polizeibeamte mit Taschen­lampen ihren Briefkasten und die Mülltonnen durchleuchtet. Gießens Polizeipräsident und Ordnungsamt antworteten schriftlich, dass es sich nicht um Gießener Polizeibeamte gehan­delt habe, eine Ermittlung, um wen es sich handele werde jedoch abgelehnt. Auch eine Petition von Prof. C. beim Hessischen Landtag erbrachte keine Resultate.

 

Die Richter Frau Mann, Frau Wiebusch und Herr Wendel könnten, ähnlich wie der Staats­anwalt Herr Maruhn, für sich in Anspruch nehmen, sie hätten noch bei der Ausstellung des Durchsuchungsbeschlusses und des Ausreiseverbotes am 23.06.2010 nicht ahnen können, dass just 5 Tage später, am 28.06.2010, die Glaubwürdigkeit von Mutter M. so gelitten hätte, dass ihr das Sorgerecht für die große Tochter entzogen werden müsste; deswegen hätten sie den mütterlichen Ruf nach Verhinderung einer Entführung der großen Tochter und nach „Rückführung der entzogenen“ Kleinen für wahr gehalten. Als dann der Apparat angerollt war, mag es zu spät gewesen sein, bis zur Durchsuchung am 01.07.2010 alles zu annullieren.

 

Dieser Sichtweise widerspricht der unpaginierte „Vermerk“ mit der Unterschrift von Herrn Wendel, der erneut in Kopie beilgelegt wird. Seine Anwesenheit in der Akte und sein Inhalt kann nicht als belanglose Beiläufigkeit abgetan werden. Der Zettel sollte eindeutig zur Auf­klärung der Angelegenheit um die „vermissten“ Kinder beitragen. Hier sei vorerst dahin­gestellt, wieso sich zwei Richter auf die Suche nach Adressen in Griechenland machen und welcher „informellen Mitarbeiter“ sie sich dabei bedienen. Außerhalb Griechenlands gibt es nur eine Person, die diese Adresse mit so wenigen Fehlern aufschreiben kann: die geschie­dene Frau von Herrn Prof. Dr. C., Frau Eva B.. Genau dafür spricht auch die Aufklärung des hessischen Datenschutzbeauftragten vom 14.09.2011. In seinem Schreiben an Herrn Prof. Dr. C. wird folgendes ausgeführt:

 

Der Vizepräsident des Amtsgerichts legt eine Bestätigung der Richterin Mann vor, durch die die fraglichen, nach lhren Angaben nicht korrekten Informationen zu lhrer griechischen Wohnung und lhrem PKW an Herrn Richter Wendel gegeben wurden. Frau Mann gibt hierin an, die Informationen auf einem Zettel durch Frau Richterin Keßler-Bechtold überreicht bekommen zu haben. Frau Richterin Keßler-Bechthold lhrerseits bescheinigt, den besagten Zettel von Frau Rechtsanwältin Dr. St., bei welcher es sich laut lhrem Schreiben vom 18.07.2011 um die Anwältin lhrer geschiedenen Ehefrau handelt, erhalten zu haben, mit der Bitte ihn an Frau Mann weiterzugeben, was sie ohne Prüfung von dessen Inhalt getan habe.

 

Da es sich hier mitnichten um ein bedauerliches Versehen handeln kann, besteht hier Inter­esse an einer Klärung der Vorgänge, um Akte der Willkür, der Verfolgung Unschuldiger, der unterlassenen Hilfeleistung und der Strafvereitelung und Begehung von Straftaten im Amt aus­schließen zu können. Andernfalls muss die Frage erlaubt sein, ob RiAG Keßler-Bechtold außerdienstliche Botendienste versieht, und falls ja, zu welchem Preis.

 

Sollte Karriere als eine Form der Belohnung gelten, so passt gut hierzu die Sorge der gemeinsamen Verfahrensbeiständin der Richterinnen Mann und Kessler-Bechtold, RAin Z., die sich schon einmal erkundigte, ob die Probleme der Angeklagten mit der hessischen Justiz weltanschaulichen Hintergrund hätten – was sie in jenem Moment sicher­lich anders verstand, als dies gegenwärtig naheliegt. Auch dem Staatsanwalt Maruhn, der diese Affäre einer fingierten Kindesentziehung leitete, scheint die illegale Durchsuchung der Wohnung C. recht gut karrieretechnisch bekommen zu sein: Nach ziemlich über­schau­barer Zeit danach erhielt er eine Position, in der er nun, als Richter, u.a. über fremde Übergriffe erkennen darf – gewiss: unvoreingenommen und erst recht ohne Abhängigkeit von jeglichen informellen Strukturen.

 

Sicher ist, dass die Anwältin Frau Rechtsanwältin Dr. St. in Wißmar und ihre Mandantin, die Lehrerin Frau B., die geschiedene Ehefrau von Herrn Prof. Dr. C., keine Informationen hin­sichtlich eines Sorgerechtsverfahrens oder Kindesentziehungsverfahrens durch die Ange­klag­ten und ihren geschiedenen Ehemann hatten. Diese Informationen können allein behörd­licherseits weiter­getragen worden sein. Der Datenschutz dürfte durch die Weitergaben von Informationen aus nicht öffentlichen Verfahren an Dritte hier erheblich verletzt worden sein. Allerdings wird auch hier nicht zu eruieren sein, durch welche Person die Daten unerlaubt weiter getragen wurden, weil die „innere Struktur“ der behördlichen Mitarbeiter und ihren Zuarbeitern mit den guten Beziehungen, sich gegenseitig schützen und keine Skrupel hegen, wenn dabei Kinder erheblich gefährdet werden.

 

Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der Prozessbevollmächtigte von Frau M., Rechtsanwalt E. in Gladenbach, vor mehreren hier involvierten Personen (auch vor der Angeklagten) wiederholt mit seinen mächtigen Beziehungen geprahlt hat. Das Erwirken eines Ausreise­verbots per Einstweiliger Verfügung ohne eine Glaubhaftmachung (also ohne eine Eides­stattliche Versicherung) und ohne Anhörung der Betroffenen, was bei Gerichten außerhalb Hessens undenkbar gewesen wäre, kann ein Indiz dafür sein. Auch die Tatsache, dass Herr Rechtsanwalt E. als Unbeteiligter von dem hier mitwirkenden Staatsanwalt Herrn Dr. Stein, die Kin­des­­entziehungsakte erhalten konnte, bevor die Angeklagten Einsicht bekommen durften, und dass die Verteidigung des Hauptangeklagten, Herrn M., erst nach mehrfacher Erinner­ung die Akte zur Vorbereitung ihrer Arbeit Monate später einsehen durfte, werfen unangenehme Fragen auf.

 

Die deutliche Nähe, die Herr Rechtsanwalt E. in Gladenbach von der Kanzlei Sch. auch mit dem Gießener Jugendamt und mit der Ver­fahrens­beiständin demonstrierte, war unüber­sehbar. So kam er für die Verfahrens­betei­lig­ten sicht­bar, an einer Sorgerechtsverhandlung we­gen Julia M. Arm in Arm mit der Jugend­amts­­mit­arbeiterin Frau M. M. und mit der Vor­mündin Frau I. M. lachend die Treppen zum Sitzungssaal des Familiengerichts hinauf. Erst nachdem sie erkannten, dass sie beo­bachtet werden, trennten sie sich zügig.

 

Aber auch die enge Zusammenarbeit mit der Verfahrensbeiständin Frau Z, blieb nicht unbeobachtet. Im letzten Dezember gingen Frau SZ. und Herr E. in der Gerichts­pause der Familienverhandlung M. beim Oberlandesgericht in Frankfurt sehr vertraut gemeinsam in ein Cafe und kamen amüsiert lachend dort auch wieder heraus. Kurz vor dem Eingang zum Sitzungsgebäude trennten sie sich, als ob sie sich nicht kennen würden und teilten während der Verhandlung kein Wort und keinen Blick. Allerdings konnte Herr M., dessen Bevoll­mäch­tigter und die Angeklagte die beiden vom Eingang des Verhandlungs­gebäudes aus genau beobachten, wie sie miteinander tuschelten. Dieser Umstand ist auch der Staatsanwaltschaft nicht verborgen geblieben. Denn sie gibt hier mindestens zweimal in der Klageschrift die Verfahrensbeiständin für die Kinder M. als „derzeitige Bevoll­mäch­tigte“ von Frau M. an. Der Eindruck von unerträglichen „inneren Strukturen“ ist hier nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.

 

Dieses Gerichtsverfahren dokumentiert nicht nur die Seilschaften innerhalb der hessischen Justiz, mit denen, unter dem Einsatz Informeller Mitarbeiter, steile Karrieren zum Preis der Verfolgung unschuldiger Dissidenten zugesichert werden, sondern vor allem, dass dabei der Missbrauch und die Vernachlässigung und Verwahrlosung von Kindern keinerlei Grund darstellen, ihnen zuliebe die politischen Verfolgungen auch nur vorübergehend auszusetzen. Die Angeklagte muss den Eindruck haben, dass die Institution Jugendamt und die Justiz­behörden und nicht die kleinen Kinder schutzwürdig sind.