Tagebuch

Jugendämter

Jugendämter sind nicht in der Lage ernsthafte Situationen von weniger ernsthafte Situationen zu trennen. Deshalb wird es hier immer die Kausalschwelle oder Kausalkette geben. Anders wäre dies wenn man eine Eingiffs-und Handlungsvorschrift schaffen würde.

Kommentar von Franz Romer:
Danke Ihnen, Daniela. Das ist nur teilweise richtig. Die Frage ist, in welcher psychischen Situation befindet sich der Jugendamtsmitarbeiter und welches seiner Traumata stülp er gerade seinen "Mandanten" auf den Kopf. Anzunehmen ist, dass er das alles glaubt was er schreibt. So ist denn die Frage zu stellen, was er denn schreibt.

Schreibt er Befundtatsachen? Dann hielte er sich ans Gesetz: http://www.buzer.de/gesetz/3086/a43308.htm

§ 35 SGB X - Begründung des Verwaltungsaktes
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.


Oder schreibt er seine persönliche Meinung?
das wäre dann der vielgerühmte Dorftratsch oder blabla

Wie soll das denn aussehen, was Sie da meinen?