Tagebuch

Tagebuch Görgülü vom 16.11.2007

Unbeschreibliches behördliches Versagen auf gesamter Linie 16.11.2007

Auch nach dem BGH-Urteil vom 26.09.07 und nach der Gerichtsverhandlung beim Amts­gericht Wittenberg am 09.11.07 sind die mit der Umsetzung der Entscheidung verantwort­lichen Behörden, nämlich das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt unter Leitung des Juristen Leimbach, und der ver­ant­wortliche Ministerpräsidenten Böhmer nicht bereit, den praktizierten Umgangsboykott der Pflegeeltern von Christofer Einhalt zu bieten.

Wir haben nach unzähligen Beschlüssen der höchsten deutschen Gerichte und des Euro­päischen Gerichtshofes für Menschenrechte, das dritte Sorgerecht- und Umgangs­rechts­verfahren beim Amts­gericht Wittenberg einleiten müssen, da nach unserer Einschät­zung der Vormund seine mit Kazim abgestimmte Um­gangs­regelung vom 17.09.2007 (Auswei­tung der Umgangskontakte) auf Anweisung seiner Vorgesetzten nur wenige Tage später zurücknehmen musste. Dies dürfte wie vieles in den jahrelangen Verfahren im Falle Görgülü schlicht und ergreifend rechtswidrig sein. Ein Vormund ist in seinen Entschei­dungen frei, kein Dienstvorgesetzter darf Anweisungen geben.

Am 13.11.07 legte die Amtsrichterin von Wittenberg eine neue Umgangsregelung fest. Das Gericht stimmte ent­gegen der Dienstvorgesetzten des Vormundes einer Umgangser­wei­terung im Sinne des BGH-Beschlusses zu. Kazim ist die Möglichkeit zu geben, Christofer von der Schule abzuholen. Der Vormund hat dafür Sorge zu tragen, dass Kazim Christofer ohne direkte Einflussnahme verschie­dener Personen aus dem Umfeld der Pflegeeltern oder der Pflegeeltern selbst zu sich nehmen kann.

Alarmierende Anzeichen einer Eskalation

Seit Beginn des Schuljahres wird Christofer häufig mittwochs, donnerstags und freitags ohne ärztliche Entschuldigung von den Pflegeeltern aus der Schule genommen. Das Gericht stellte in seinem Beschluss fest:

Die Pflegeeltern vermögen somit offenkundig nicht nur das Kind nicht mehr zu einem gerichtlich geregelten Umgang zu motivieren, sondern auch nicht mehr zu einem gesetzlich geregelten Schulbesuch."

In Schriftsätzen an das Gericht, zeigen die Pflegeeltern selber ihren Missbrauch und schwerste Kindes­wohlgefährdung an Christofer auf.

Zitat der Pflegeeltern:

"Er sagt später, dass Frau S... (Vormund) froh sein kann, dass er ein braver Junge sei, ansonsten hätte er ihr alle Knochen gebrochen!"... „R verbrennt Holzstücke, die er vorher in seiner Wut auf Görgülüs und Frau S mit der Axt zerkleinert hat."

Dem Schreiben der Pflegeeltern an das Amtsgericht wurde ein handgeschriebener Brief von Christofer hinzugefügt:

„Ich bin in der 3b. Ich war sehr lang nervenkrank, denn Görgülüs und Frau S. wollen, dass ich zu Görgülüs ziehe."

Das sind keine Worte eines achtjährigen Kindes. Wer auch nur über Grundkenntnisse in Psychologie verfügt, bei dem würden sofort alle Alarmglocken schrillen und er würde unverzüglich entsprechende Maßnahmen einleiten. Natürlich nicht so in diesem Fall - wie so oft.

Der Vormund ist offenkundig entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtungen nicht in der Lage , sofortige Maßnahmen gegen diesen seelischen Kindes­missbrauch durch die Pflegeeltern zu ergreifen. Wir verweisen an dieser Stelle nochmals ausdrücklich auf das BGH-Urteil. Wenn der Amtsvormund aber diesen unerträglichen Zustand ohne die aus­drückliche Zustimmung seiner Dienstvorgesetzten nicht beenden darf und wird, werfen wir den Behörden hiermit öffentlich und nachdrücklich Beihilfe zur massiven Kindeswohlge­fährdung vor.

Unsere Fachberater bewerten das Verhalten der Pflegeeltern und der Verantwortlichen des Lan­des­verwaltungsamtes als schwerste Kindeswohlgefährdung. Für sie ist es unver­ständlich, dass der Präsident des Landesverwaltungsamtes Herr Leimbach und der ver­ant­wortliche Minister­präsident von Sachsen-Anhalt, Böhmer, Urteile der höchsten natio­nalen und internationalen Gerichte dauerhaft missachten. Für sie ist es unverständlich, dass Christofer ohne rechtliche Grundlage - auf Grund der Verweigerung einer Anerken­nung eines Pflege­ver­trages durch die Pflegeeltern - weiterhin bei der Pflege­familie verbleibt.