Tagebuch
Tagebuch Görgülü vom 16.11.2007
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- Created on Sunday, 18 November 2007 09:00
- Last Updated on Thursday, 22 March 2012 18:51
- Written by Franz Romer
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Unbeschreibliches behördliches Versagen auf gesamter Linie 16.11.2007
Auch nach dem BGH-Urteil vom 26.09.07 und nach der Gerichtsverhandlung beim Amtsgericht Wittenberg am 09.11.07 sind die mit der Umsetzung der Entscheidung verantwortlichen Behörden, nämlich das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt unter Leitung des Juristen Leimbach, und der verantwortliche Ministerpräsidenten Böhmer nicht bereit, den praktizierten Umgangsboykott der Pflegeeltern von Christofer Einhalt zu bieten.
Wir haben nach unzähligen Beschlüssen der höchsten deutschen Gerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, das dritte Sorgerecht- und Umgangsrechtsverfahren beim Amtsgericht Wittenberg einleiten müssen, da nach unserer Einschätzung der Vormund seine mit Kazim abgestimmte Umgangsregelung vom 17.09.2007 (Ausweitung der Umgangskontakte) auf Anweisung seiner Vorgesetzten nur wenige Tage später zurücknehmen musste. Dies dürfte wie vieles in den jahrelangen Verfahren im Falle Görgülü schlicht und ergreifend rechtswidrig sein. Ein Vormund ist in seinen Entscheidungen frei, kein Dienstvorgesetzter darf Anweisungen geben.
Am 13.11.07 legte die Amtsrichterin von Wittenberg eine neue Umgangsregelung fest. Das Gericht stimmte entgegen der Dienstvorgesetzten des Vormundes einer Umgangserweiterung im Sinne des BGH-Beschlusses zu. Kazim ist die Möglichkeit zu geben, Christofer von der Schule abzuholen. Der Vormund hat dafür Sorge zu tragen, dass Kazim Christofer ohne direkte Einflussnahme verschiedener Personen aus dem Umfeld der Pflegeeltern oder der Pflegeeltern selbst zu sich nehmen kann.
Alarmierende Anzeichen einer Eskalation
Seit Beginn des Schuljahres wird Christofer häufig mittwochs, donnerstags und freitags ohne ärztliche Entschuldigung von den Pflegeeltern aus der Schule genommen. Das Gericht stellte in seinem Beschluss fest:
„ Die Pflegeeltern vermögen somit offenkundig nicht nur das Kind nicht mehr zu einem gerichtlich geregelten Umgang zu motivieren, sondern auch nicht mehr zu einem gesetzlich geregelten Schulbesuch."
In Schriftsätzen an das Gericht, zeigen die Pflegeeltern selber ihren Missbrauch und schwerste Kindeswohlgefährdung an Christofer auf.
Zitat der Pflegeeltern:
"Er sagt später, dass Frau S... (Vormund) froh sein kann, dass er ein braver Junge sei, ansonsten hätte er ihr alle Knochen gebrochen!"... „R verbrennt Holzstücke, die er vorher in seiner Wut auf Görgülüs und Frau S mit der Axt zerkleinert hat."
Dem Schreiben der Pflegeeltern an das Amtsgericht wurde ein handgeschriebener Brief von Christofer hinzugefügt:
„Ich bin in der 3b. Ich war sehr lang nervenkrank, denn Görgülüs und Frau S. wollen, dass ich zu Görgülüs ziehe."
Das sind keine Worte eines achtjährigen Kindes. Wer auch nur über Grundkenntnisse in Psychologie verfügt, bei dem würden sofort alle Alarmglocken schrillen und er würde unverzüglich entsprechende Maßnahmen einleiten. Natürlich nicht so in diesem Fall - wie so oft.
Der Vormund ist offenkundig entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtungen nicht in der Lage , sofortige Maßnahmen gegen diesen seelischen Kindesmissbrauch durch die Pflegeeltern zu ergreifen. Wir verweisen an dieser Stelle nochmals ausdrücklich auf das BGH-Urteil. Wenn der Amtsvormund aber diesen unerträglichen Zustand ohne die ausdrückliche Zustimmung seiner Dienstvorgesetzten nicht beenden darf und wird, werfen wir den Behörden hiermit öffentlich und nachdrücklich Beihilfe zur massiven Kindeswohlgefährdung vor.
Unsere Fachberater bewerten das Verhalten der Pflegeeltern und der Verantwortlichen des Landesverwaltungsamtes als schwerste Kindeswohlgefährdung. Für sie ist es unverständlich, dass der Präsident des Landesverwaltungsamtes Herr Leimbach und der verantwortliche Ministerpräsident von Sachsen-Anhalt, Böhmer, Urteile der höchsten nationalen und internationalen Gerichte dauerhaft missachten. Für sie ist es unverständlich, dass Christofer ohne rechtliche Grundlage - auf Grund der Verweigerung einer Anerkennung eines Pflegevertrages durch die Pflegeeltern - weiterhin bei der Pflegefamilie verbleibt.